Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im Zwischen- und Hauptverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren eine angemessene Pauschgebühr. Er beantragt nunmehr, jeweils eine angemessene Pauschgebühr für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und eine angemessene Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Zwischen- und Hauptverfahren zu bewilligen.
Der Vertreter der Staatskasse hat ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insgesamt hält er die erstinstanzlich vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten schon für besonders umfangreich i.S.d. § 51 RVG und mit den gesetzlichen Gebühren auch für unzumutbar vergütet. Er regt jedoch an, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückzuweisen, da im Rahmen der abschließenden Wertung auch zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten bzw. dessen Familie (Vater) bereits ein Betrag in Höhe von 13.697,00 EUR netto zugeflossen sei, der nach § 58 Abs. 3 RVG im Zuge der Gewährung der gesetzlichen Gebühren anrechnungsfrei bleibe. Dieses dem Antragsteller gezahlte Honorar ergebe zusammen mit der gesetzlichen Vergütung in Höhe von 20.050,00 EUR einen Betrag, der die fiktiven Wahlanwaltshöchstgebühren annähernd erreiche. Von daher seien die Tätigkeiten des Antragstellers bereits ausreichend vergütet, ein auszugleichendes Sonderopfer liege nicht vor.
Nachdem dem Antragsteller diese Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bekannt gegeben worden war, hat er diese mit Schriftsatz dahingehend beantwortet, dass "der bisher für das gesamte Verfahren gestellte Antrag in zwei Verfahrensabschnitte zu unterteilen" sei, "nämlich zum einen in den Verfahrensabschnitt des Ermittlungsverfahrens, in dem er als Wahlverteidiger tätig war, zum andern in den Verfahrensabschnitt des Hauptverfahrens einschließlich Zwischenverfahren, in dem er als Pflichtverteidiger seit seiner gerichtlichen Bestellung tätig war."
Zu diesem neuerlichen Antrag hat der Vertreter der Staatskasse sodann Stellung genommen und gemutmaßt, der Antragsteller könne mit diesem Antrag nunmehr auch einen Pauschgebührenantrag gem. § 42 RVG verfolgen, da er als Anlass für die aufgesplittete Antragstellung die Kostenentscheidung der großen Strafkammer des LG zum Einstellungsbeschluss angebe. Hierzu hat der Antragsteller klargestellt, dass die von ihm gestellten Anträge ausschließlich auf die abschnittsweise Bewilligung von Pauschgebühren nach § 51 RVG gerichtet seien. Die gestellten Anträge seien – entgegen der Auffassung der Staatskasse – auch keiner anderen Auslegung zugänglich.