Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr war abzulehnen.
1. Soweit der Antragsteller in seinem neuerlichen Antrag beantragt, das Verfahren für die Bewertung einer zu bewilligenden Pauschgebühr in zwei Verfahrensabschnitte "aufzusplitten", nämlich in den Verfahrensabschnitt des Ermittlungsverfahrens und den des Zwischen- und Hauptverfahrens, ist eine solche Unterteilung im Hinblick auf § 58 Abs. 3 RVG nicht zulässig.
Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt.
Dies folgt in erster Linie aus der historischen Auslegung: § 58 Abs. 3 RVG ist an die Stelle von § 101 Abs. 1 u. 2 BRAGO getreten, wonach die Anrechnung von Zahlungen für die "Tätigkeit in der Strafsache" erfolgte. Diese nach dem Wortlaut sehr weit gehende Anrechnung wurde nach allgemeiner Auffassung dahingehend ausgelegt, dass Zahlungen auf in der selben Instanz entstandene Gebühren angerechnet wurden, wobei das Ermittlungsverfahren als Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges angesehen wurde (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rn 3 zu § 101 m.w.N.). Eine inhaltliche Änderung – etwa im Sinne einer Einschränkung der Anrechnungsmöglichkeit von Zahlungen – war mit dem Erlass des § 58 Abs. 3 RVG nicht beabsichtigt. Auch aus den Materialien des Gesetzes (vgl. BT-Drucks 15/1971, 203) ergibt sich, dass "die Regelungen des § 101 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form übernommen werden". Es soll danach (lediglich) darauf verzichtet werden, den Beschuldigten oder Dritten ausdrücklich als denjenigen zu nennen, von dem der Rechtsanwalt eine Zahlung erhalten hat, weil es keine andere Variante geben kann. S. 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2 BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus. Der Wille des Gesetzgebers ist insoweit deutlich; eine Änderung der bisherigen Rechtslage war danach nicht beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats v. 20.11.2007 – 3 Ws 320/07 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschl. d. OLG Köln v. 30.6.2008 – 2 Ws 207/08).
Diese historische Auslegung entspricht auch der Systematik des RVG und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung. Denn auch nach der Neuregelung durch § 48 Abs. 5 RVG erhält – wie zuvor nach der inhaltsgleichen Regelung in § 97 Abs. 3 BRAGO – der erstinstanzlich bestellte Verteidiger unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung Gebühren auch für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vor Erhebung der öffentlichen Klage. Hieraus ist ersichtlich, dass das RVG die anwaltliche Arbeit im Ermittlungsverfahren und in der ersten Instanz zusammenhängend beurteilt. Mit dem rückwirkenden Gebührenanspruch korrespondiert die ebenfalls auf das Ermittlungsverfahren rückwirkende Anrechnung gem. § 58 Abs. 3 RVG (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats, a.a.O.).
Die – auch vom Antragsteller geteilte – gegenteilige Auffassung (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 58 Abs. 3 Rn 14 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 328) vermag nicht zu überzeugen, weil sie nicht mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang steht.
2. a) Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Strafsache nicht zumutbar sind.
Mit dem Vorsitzenden der Strafkammer ist auch der Senat der Auffassung, dass die Strafsache für den Antragsteller keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat … [wird ausgeführt].