Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist in § 17 Nr. 10 RVG klargestellt worden, dass das Ermittlungsverfahren und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren in Strafsachen zwei verschiedene Angelegenheiten sind.

Darüber hinaus ist § 58 Abs. 3 RVG dahingehend geändert worden, dass es für die Anrechnung nicht mehr auf den "Verfahrensabschnitt", sondern auf die "Angelegenheit" ankommt.

Eine Anrechnung kommt daher in Fällen wie diesen zukünftig nicht mehr in Betracht.

 

Beispiel

Der Anwalt hatte mit dem Mandanten für das Ermittlungsverfahren eine Pauschale von 5.000,00 EUR vereinbart. Im gerichtlichen Verfahren wird er als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Im Ermittlungsverfahren wird der Anwalt wegen der Anrechnung keine Zahlungen aus der Staatskasse erhalten. Für das gerichtliche Verfahren muss er sich dagegen nichts anrechnen lassen, da es sich um einen neuen Verfahrensabschnitt handelt.

Norbert Schneider

AGS 7/2013, S. 332 - 333

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