Der Senat entscheidet gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG in voller Besetzung, da die zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Dem Beschwerdeführer steht ein Vergütungsanspruch von insgesamt 245,59 EUR zu.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG gewährte dem Kläger des Ausgangsverfahrens PKH und der Kläger des Ausgangsverfahrens war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1). Bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. Toleranzgrenze von 20 % zusteht (BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30–41). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gem. § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.
Die geltend gemachte Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens gem. Nr. 3102 VV ist zu hoch bemessen.
Zunächst war die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als überdurchschnittlich anzusehen. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 14 RVG, Rn 5). Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine damit einhergehende Gefährdung seines Existenzminimums stellte eine gravierende Beeinträchtigung des Klägers dar. Demgegenüber waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers weit unterdurchschnittlich. Dieser Umstand würde es allein zwar rechtfertigen, eine Herabbemessung der Mittelgebühr vorzunehmen. Denn die Kriterien nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Im vorliegenden, wie in den allermeisten Fällen der Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gehen jedoch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, sodass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R [= AGS 2010, 233]; OLG Thüringen, Beschl. v. 2.2.2005 – 9 Verg. 6/04, JurBüro 2005, 303, 305 f.; vgl. auch Beschluss des Senats v. 16.6.2015 – L 2 AS 625/14 B [= AGS 2015, 563]). Ein besonderes Haftungsrisiko, das die Gebühr erhöhen könnte, ist nicht ersichtlich. Maßgeblich waren demnach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die die Ansetzung der Mittelgebühr rechtfertigen, da es im vorliegenden Fall um die Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ging.
Darüber hinaus hat der Wirkzeitraum der PKH die Bedeutung eines Einzelfallkriteriums, das bei der im Rahmen des § 14 RVG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände angemessen zu berücksichtigen ist (s. hierzu auch Beschlüsse des Senats v. 12.9.2000 – L 2 SF 58/99 RJ, v. 13.1.2011 – L 2 SF 752/10 E u. L 2 SF 73/10 E, v. 13.12.2011 – L 2 AS 363/11 B, v. 21.12.2011 – L 2 AL 147/11 B und L 2 AS 708/13 B). Hiernach ist für die Bemessung der Rahmengebühr nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich der konkrete Beiordnungszeitraum maßgeblich. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 4 RVG, wonach die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH erstreckt, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. So liegt der Fall hier: Im Ausgangsverfahren S 12 AS 921/14 wurde nach Klageeinga...