Die Erinnerung ist unbegründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten.

Die Geschäftsgebühr wurde zu Recht nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet und die USt. als erstattungsfähig festgesetzt.

1.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird – soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht – diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Vorbem. 3, Rn 245). Eine Anrechnung findet nur statt, wenn die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr bei demselben Rechtsanwalt bzw. derselben Sozietät oder derselben Partnerschaft entstanden sind, also nicht, wenn die Geschäftsgebühr bei dem einen und die Verfahrensgebühr wegen Anwaltswechsels bei einem anderen Rechtsanwalt angefallen ist.

Kein Anwaltswechsel soll vorliegen, wenn vorgerichtlich und gerichtlich zwei unterschiedliche Rechtsanwälte tätig sind, die jedoch einer Sozietät angehören. Im Zweifel sei die Sozietät beauftragt und nicht ein spezieller Sozius. Ein Anwaltswechsel soll allerdings gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt vorgerichtlich für eine Sozietät und gerichtlich nach Auflösung der Sozietät als Einzelanwalt tätig wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Vorbem. 3, Rn 262). Zur Begründung dieser Rechtsansicht wird auf eine Entscheidung des BGH v. 21.7.2016 (IX ZR 57/15 [= AGS 2016, 502]) Bezug genommen. In dem dort entschiedenen Streitfall hatte sich eine Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt. Dieser Einzelanwalt war jedoch zuvor Angehöriger der Sozietät gewesen und hatte die Sache im Namen der Sozietät bearbeitet. Zur Begründung führt der BGH aus, dass ein Anwaltswechsel dann stattgefunden habe, wenn ein neuer Beratungsvertrag mit einem Anwalt geschlossen worden sei, der nicht identisch mit demjenigen Anwalt sei, welcher das erste Verfahren geführt habe. Eine Anrechnung setze voraus, dass die Gebühr, welche angerechnet werden solle, von dem nunmehr mit der Sache befassten Rechtsanwalt verdient worden sei. Anspruch auf die jeweilige Gebühr habe somit nur die Vertragspartei und nicht eine von dieser verschiedene Einzelperson, die als deren Erfüllungsgehilfe tätig werde. Im Streitfall habe die Gebühr der Sozietät zugestanden, im zweiten Fall aufgrund des neuen Vertrages dem Einzelanwalt.

Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren von derselben Partnerschaft geführt, die das Klageverfahren eingeleitet hatte. Nachdem die Partnerschaft ihre Tätigkeit eingestellt hatte, wurde das Verfahren durch Rechtsanwalt B fortgeführt, sodass nach den skizzierten Grundsätzen des BGH von einem Anwaltswechsel während des Klageverfahrens auszugehen ist. Gem. § 155 FGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Mehrkosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Prozessbevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste. Das Gesetz geht insoweit grds. davon aus, dass nur die Kosten eines Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig anzuerkennen sind. Von einem solchen notwendigen Wechsel des Prozessbevollmächtigten wird ausgegangen, wenn der bisherige Bevollmächtigte während des Verfahrens verstirbt oder wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Zulassung zur Beraterschaft wegen Alters oder aus anderen achtenswerten Gründen zurückgibt und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war (vgl. Schwarz, in: HHSp, § 139 FGO, Rn 368 m.w.N.). Im Streitfall hat die frühere Prozessbevollmächtigte ihre Tätigkeit eingestellt, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Auflösung der Gesellschaft aus missbräuchlichen oder ansonsten unbeachtlichen Gründen erfolgt ist. Insoweit musste ein Wechsel des Bevollmächtigten eintreten.

Da das Vorverfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten (der A und B Partnerschaft mbB) betrieben wurde als dem Prozessbevollmächtigten, der das Klageverfahren abgeschlossen hat und der Wechsel zu diesem Bevollmächtigten notwendig war, hat der Prozessbevollmächtigte des Klageverfahrens die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens nicht verdient, sodass auch eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Das Gericht verkennt nicht, dass letztlich Rechtsanwalt B im Wesentlichen mit der Betreuung des Mandates befasst war und die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur deshalb unterblieb, weil die bisherige Prozessbevollmächtigte aufgelöst worden ist. Auf der anderen Seite wurden sowohl der Einspruchsschriftsatz als auch der Klageschriftsatz noch durch weitere Angehörige der Partnergesellschaft unterzeichnet, die nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr mit der Wahrnehmung der Interessen der Erinnerungsgegnerin beauftragt wo...

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