FamFG § 61
Leitsatz
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24).
BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – XII ZB 564/18
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten – auf beiden Seiten als Rechtsnachfolger verstorbener Ehegatten – um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner in der ersten Stufe durch Teilbeschluss dazu verpflichtet,
... dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu übersenden:
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Wohnungs- und Garagenmietverträge für die Hausgrundstücke T Weg in B, die zum Stichtag am 28.1.2014 gültig waren, sowie die nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter, |
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Vereinbarung, aufgrund derer die bei dem Amtsgericht B im Grundbuch [...] eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für die O-Unterstützungseinrichtung in B gelöscht wurde, |
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Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungsvormerkung, |
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Vereinbarung, aufgrund derer in den Jahren 2010 bis 2014 an Herrn M Zahlungen i.H.v. insgesamt 66.724,25 EUR vorgenommen wurden. |
Hiergegen haben sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde gewendet. Sie haben geltend gemacht, dass sich die Wohnungs- und Garagenmietverträge, die mehrere – zum Vermögen des verstorbenen Ehemanns gehörende und zwischenzeitlich veräußerte – Mietshäuser betreffen, im Besitz der neuen Eigentümer der Immobilien befänden, welche diese Unterlagen nicht ohne gerichtliche Hilfe herausgeben würden. Die sonstigen in der Beschlussformel genannten Unterlagen existierten nicht. Das OLG hat die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch i.Ü. zulässig und in der Sache begründet.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Beschwerde der Antragsgegner im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zu verwerfen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und verletzt die Antragsgegner in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grds. nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei grds. auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse v. 18.7.2018 – XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762 Rn 8 u. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 5 m.w.N.). Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 12.9.2018 – XII ZB 588/17, FamRZ 2018, 1934 Rn 18 u. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn 16 m.w.N.). Das vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529 Rn 8 u. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982 Rn 6 m.w.N.).
2. Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung von Ermessensfehlern beeinflusst.
a) Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass ein Teil der in dem familiengerichtlichen Teilbeschluss genannten Unterlagen (Vereinbarung zur Löschung der Vormerkung, Bewilligung über die Löschung, Vereinbarung über Zahlungen an Herrn M.) nicht existierten, ist für die Wertbemessung darauf abzustellen, welche Kosten den Antragsgegnern entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG i.V.m. Nrn. 3309, 3310 VV) zzgl. Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn 19 [= AGS 2016, 409 ] und Senatsurt. v. 10.12.2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn 16). Dies hat im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht erkannt. Für die Wertbemessung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wäre aber – ander...