Leitsatz

Die Parteien stritten sich im Rahmen einer Stufenklage um die Auskunftsverpflichtung des Ehemannes und den von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalt. Das AG verurteilte den Beklagten durch Teilurteil, Auskunft über sein Einkommen in einem 3-Jahres-Zeitraum zu erteilen und hierüber Belege vorzulegen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, die vom OLG mangels Erreichung des Beschwerdewertes verworfen wurde.

 

Sachverhalt

Kurzwiedergabe des Sachverhalts:

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des AG verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte waren u.a. zu belegen durch die Anlagen N und GSE nebst den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen und den Jahresabschlüssen, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterungen.

Gegen das gegen ihn ergangene Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 30.5.2005 wurde er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht erreicht sei. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich hierzu binnen 4 Wochen zu äußern. Vor Ablauf dieser Frist verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig.

Am 28.06.2005 und somit innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist ging ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten beim OLG ein, mit dem geltend gemacht wurde, die Beschwer übersteige den Betrag von 2.000,00 EUR. Allein die Erstellung von Bilanzen verursache Kosten von 2.094,96 EUR. Der Beklagte sei nicht bilanzierungspflichtig und müsse daher die Bilanzen allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für statthaft, jedoch für nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliege.

Zur Beschwer des Beklagten führte der BGH aus, die Kosten der Bilanzerstellung von mehr als 2.000,00 EUR seien bei deren Bemessung nicht zu berücksichtigen. Das Teilurteil des AG sei so zu verstehen, dass nur die Vorlage vorhandener, nicht dagegen erst zu erstellender Bilanzen geschuldet sei. Für diese Interpretation spreche auch, dass dem Beklagten aufgegeben worden sei, ferner Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu belegen und Einnahme-Überschussrechnungen vorzulegen. Insoweit sei unwahrscheinlich, dass sämtliche Nachweise kumulativ zur Verfügung ständen.

Berücksichtigungsfähig seien die Kosten, die entstehen könnten, um etwaigen Vollstreckungsversuchen der Klägerin unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegenzutreten. Dieser Umstand rechtfertige indessen nicht die Bemessung der Beschwer mit einem 600,00 EUR übersteigenden Betrag.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BGH setzt konsequent die Rechtsprechung zur Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft fort. Danach kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, insbesondere eines Steuerberaters, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33; v. 31.1.2007 - XII ZB 133/06, BGHReport 2007, 560 = FamRZ 2007, 714 = FamRB 2007, 170; v. 25.4.2007 - XII ZB 10/07, BGHReport 2007, 754 = FamRZ 2007, 1090 = FamRB 2007, 269).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20.06.2007, XII ZB 142/05

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