Die Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das LG der Klage zu Recht stattgegeben. Auch die vom LG getroffene Kostenentscheidung, dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 667, 675 BGB i.V.m. § 86 VVG ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 7.350,00 EUR zu.
a) Die Mandanten des Beklagten waren Frau M. als Versicherungsnehmerin und Herr F als mitversicherte Person. Beide waren Gesellschafter der F. und M. oHG (im Folgenden: OHG), welche in Düsseldorf eine Gaststätte betrieb und sich gegen die Räumungsvollstreckung der C. GmbH (vormals H. GmbH) wandte. Der von der Klägerin für das Verfahren vor dem LG Düsseldorf ( 10 O 31/07) und dem OLG Düsseldorf (9 U 79/08) eingezahlte Kostenvorschuss, der aufgrund einer Streitwertreduzierung in Höhe des streitgegenständlichen Betrages zurückgezahlt und dem Konto des Beklagten zugeführt wurde, steht der Klägerin zu.
b) Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gehen nach § 17 Abs. 8 ARB 94 i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG (inhaltlich gleichlautend mit dem bis zum 31.12.2007 geltenden § 67 Abs. 1 S. 1 VVG) auf den Versicherer über, soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat. Dies gilt gem. § 15 Abs. 2 ARB 94 auch für die Ansprüche eines mitversicherten Dritten.
Der Anspruchsübergang erfolgt bereits mit Entstehung dieser Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013 – 2 U 250/12, juris Rn 19; Senat, Beschl. v. 11.2.2008 – I-24 U 104/07, juris Rn 8; Urt. v. 24.5.2005 – I-24 U 191/04, juris Rn 15; OLG Hamm, Urt. v. 14.6.1999 – 13 U 259/98, juris Rn 12; OLG München, Urt. v. 9.11.1998 – 31 U 4403/98; LG München I, Urt. v. 24.11.2004 – 15 S 10035/04, juris Rn 3). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.v. § 412 BGB. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch entsteht deshalb nicht direkt bei dem Versicherungsnehmer, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den Versicherer über. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013, a.a.O.).
c) Auf die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch Herrn F. kann sich der Beklagte somit nicht mit Erfolg berufen.
Im Ergebnis kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob die in der Vollmacht vereinbarte Abtretung gegenwärtiger oder künftiger Kostenerstattungsansprüche der Versicherungsnehmer an den Beklagten überhaupt wirksam ist oder, wie vom LG angenommen, als überraschende Formularklausel gegen § 305c BGB verstößt. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie er nunmehr behauptet, mit den Versicherungsnehmern bereits vor der schriftlichen Vollmachterteilung eine dahingehende mündliche Individualvereinbarung getroffen hat.
Denn in der Person der Versicherungsnehmer sind Ansprüche auf Rückzahlung des erstatteten Gerichtskostenvorschusses gegen den Beklagten nicht entstanden, weshalb diese bereits nicht von der Abtretung umfasst sein konnten. Vielmehr sind diese – wie oben ausgeführt – bereits mit ihrer Entstehung auf die Klägerin übergegangen, weshalb sie sich zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Herrn F. oder der Frau M. oder der OHG befanden und diese demgemäß darüber nicht, weder durch Abtretung noch anderweitig, verfügen konnten.
d) Ansprüche auf die Zahlung von USt., wie sie der Beklagte als noch von der Klägerin zu zahlen für sich reklamiert, stehen ihm nicht zu. Abgesehen davon, dass mangels eines zu der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses kein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen diese besteht, ist ein solcher Anspruch bereits materiell-rechtlich nicht begründet.
Das Mandat hat er für eine OHG geführt (diese war Partei des Rechtsstreits), welche einen Gaststättenbetrieb unterhielt und zweifellos vorsteuerabzugsberechtigt ist/war. Gehört aber ein Anspruch zum Unternehmensbereich, so entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht dadurch, dass später die unternehmerische Tätigkeit aufgegeben oder der Betrieb "stillgelegt wird". Denn steuerrechtlich endet die Unternehmereigenschaft erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem Unternehmen im Zusammenhang standen. Dies gilt sogar dann, wenn – was h...