Die vom Urkundsbeamten festgesetzten Kosten, die dem Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu erstatten sind, sind auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

BVerwG, Beschl. v. 2.5.2019 – BVerwG 1 WDS-KSt 1.19

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