FamFG §§ 76 Abs, 1, 78 Abs. 2, 151 Nr. 2, 165; ZPO § 114
Leitsatz
In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2020 – 2 WF 39/20
1 Aus den Gründen
Nachdem die Kindesmutter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens klargestellt hat, ein Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG anzustreben, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint insbesondere auch nicht mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Nach dem Antragsvorbringen der Kindesmutter und den vom AG eingeholten Berichten der Umgangspflegerin und des Jugendamts ist ein Anlass für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG gegeben. Die Kindesmutter hat dargelegt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des am 10.10.2019 geschlossenen, gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs infolge einer erneuten Eskalation des Elternkonflikts bereits seit Anfang November 2019 nicht möglich ist. Die Berichte des Jugendamts und der Umgangspflegerin bestätigen ebenfalls, dass sich der Streit zwischen den Kindeseltern erneut zugespitzt hat und die zum Wohl des beteiligten Kindes getroffene Umgangsregelung seit Monaten nicht umgesetzt werden kann. Das beteiligte Kind ist emotional stark belastet und zeigt mittlerweile in der Schule Verhaltensauffälligkeiten. Die Umgangspflegerin hat mit Bericht v. 4.3.2020 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Hilfebedarfs des beteiligten Kindes und dessen Unterbringung in einer Diagnosegruppe angeregt, woraufhin das FamG ein neues Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, in dem es um die Prüfung und Umsetzung der angeregten Maßnahmen geht. Mit Blick auf diese Entwicklung und der vorliegend realistischerweise nicht bestehenden Aussicht, die Eltern könnten ihren Streit ohne gerichtliche Hilfe beilegen, erscheint es auch nicht mutwillig, wenn die Kindesmutter zur Deeskalation des Elternkonflikts ein Vermittlungsverfahren anstrengt, um eine das betroffene Kind zusätzlich belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts zu vermeiden.
2. Darüber hinaus ist der Kindesmutter für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Zwar kommt eine Anwaltsbeiordnung für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für gewöhnlich nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gem. § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern (vgl. Senat, Beschl. v. 19.7.2012 – II-2 WF 88/12, FamRZ 2013, 565; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.3.2013 – 5 WF 52/13, NJW-RR 2013, 962; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.12.2010 – 11 WF 325/10, FamRZ 2011, 916; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.7.2010 – 2 WF 77/10, MDR 2011, 107; OLG Celle, Beschl. v. 15.2.2010 – 10 WF 59/10, zit. nach juris [= AGS 2010, 187]; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 165 Rn 13). Dieses dient lediglich der Vermittlung bei einem elterlichen Konflikt anlässlich der Durchführung einer bereits gerichtlich ergangenen oder gebilligten Umgangsregelung und erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse. Abweichend von diesem Grundsatz ist indes auch für das Vermittlungsverfahren ein Anwalt beizuordnen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 16.2.2017 – 5 WF 3/17, FamRZ 2017, 1144; OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2015 – II-4 WF 160/14 [= AGS 2016, 139]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.1.2015 – 2 WF 297/14 [= AGS 2016, 141]; Engelhardt, in: Keidel, a.a.O.). Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BGH, Beschl. v. 18.2.2009 – XII ZB 137/08, FamRZ 20 09, 857 [= AGS 2009, 286]; BVerfG, Beschl. v. 22.6.2007 – 1 BvR 681/07, NJW-RR 2007, 1713).
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend die Beiordnung eines Anwalts geboten. Das Verhältnis der Kindeseltern zueinander ist – senatsbekannt – überdurchschnittlich konfliktgeprägt. Die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann aufgrund des Elternstreits seit Monaten nicht umgesetzt werden. Der Kindesvater reklamiert, das beteiligte Kind sei von zwei Besuchswochenenden bei der Kindesmutter mit verschiedenen Blessuren zurückgekehrt, und erhebt aufgrund dessen schwere Vorwürfe gegen die Kindesmutter sowie gegen deren Lebensgefährten. Er hat sich an das Jugendamt gewandt, welches daraufhin die vereinbarten Besuchswochenenden auf begleitete Umgänge reduziert hat. Bei dieser Sachlage hätte auch ein bemittelter Rechtssuchender einen Rechtsanwalt beauftragt. Hinzu kommen erhebliche Sprach- ...