Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil zulässig.
Mit am 26.8.2019 beim AG eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsgegner Beschwerde gegen "alle Kostenfestsetzungsbeschlüsse und beglaubigten Abschriften" eingelegt und dazu ausgeführt, dass mangels Vollstreckbarkeit der angefochtenen Hauptsacheentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht hätten ergehen dürfen. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO auszulegen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss v. 22.7.2019 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.7.2019 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO) endete bezüglich des Beschlusses v. 22.7.2019 daher mit Ablauf des 7.8.2019, sodass diese Frist nicht eingehalten ist.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss "II" v. 9.8.2019, dem Antragsgegnerbevollmächtigten zugestellt am 12.8.2019, hat das AG in Ergänzung zum Beschl. v. 22.7.2019 die Festsetzung der Gerichtkosten vorgenommen, was der Antragsgegnervertreter bereits mit Schreiben v. 27.5.2019, eingegangen beim AG am Folgetag, beantragt hatte. Von einer Kostenausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten hatte das AG beim Beschl. v. 22.7.2019 nach dem Zuleitungshinweis der Rechtspflegerin an den Antragstellervertreter v. 22.7.2019 ausdrücklich abgesehen, da aufgrund Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache das Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Mit der am 26.8.2019 beim AG eingegangenen Beschwerde ist die Zwei-Wochen-Frist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses "II" gewahrt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss "II" v. 9.8.2019 ist ein Ergänzungsbeschluss i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 321 ZPO (analog) zum Beschl. v. 22.7.2019, da damit die lückenhafte Kostenfestsetzung vervollständigt wurde. Bei dieser Sachlage ist für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss die Regelung des § 518 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Es ist kein Grund ersichtlich, dies anders als für das Revisionsrecht (dazu BGH, Urt. v. 24.2.1953 – I ZR 98/52; BGH, Urt. v. 15.11.1961 – VIII ZR 115/61) oder für Ergänzungsbeschlüsse gem. § 43 FamFG (dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl., 2019, § 43 FamFG Rn 4; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 43 Rn 18) zu beurteilen.
Da der Ergänzungsbeschluss v. 9.8.2019 aber erst nach Ablauf der Einlegungsfrist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 22.7.2019 erging, führt auch eine analoge Anwendung des § 518 S. 1 ZPO vorliegend nicht zu einer neuen Anfechtungsfrist in Bezug auf den Beschl. v. 22.7.2019. Hierfür fehlt es an einer Ergänzung vor Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist i.S.d. § 518 S. 1 ZPO.
Daher ist die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 22.7.2019 verfristet, damit unzulässig und zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "II" v. 9.8.2019 ist begründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – wie antragsgegnerseits insgesamt im Ergebnis zutreffend bemängelt – die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss v. 24.5.2019 nicht hätten ergehen dürfen. Da vorliegend eine Familienstreitsache gegeben ist, tritt die Wirksamkeit der Endentscheidung erst mit Rechtskraft ein, § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG. Eine sofortige Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG wurde nicht angeordnet. Erst mit Rücknahme der Beschwerde im Verfahren 2 UF 135/19 mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners v. 7.10.2019, eingegangen beim Beschwerdegericht am gleichen Tag, ist die Kostengrundentscheidung gem. Nr. 2. des Beschlusses v. 24.5.2019, wonach der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wirksam und somit auch vollstreckbar geworden gem. § 120 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG. Erst seit diesem Zeitpunkt liegt ein der Kostenfestsetzung zugänglicher Vollstreckungstitel gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 103, 104 ZPO vor. Die dortige Kostengrundentscheidung hat das AG dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt.
Gleichwohl kann es nicht bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 9.8.2019 verbleiben, da mit Beschl. v. 8.10.2019 im Verfahren 2 UF 135/19 (OLG Bamberg) der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 158.667,69 EUR herabgesetzt wurde.
Es ist angezeigt, das Verfahren an das AG zurückzuverweisen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 572 Abs. 3 ZPO). Auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 107 ZPO wird hingewiesen. Insoweit besteht ggfs. die Möglichkeit, die Kostenfestsetzung insgesamt zu korrigieren.
Aufgrund des Vorstehenden war von der Erhebung von Gerichtskosten gem. § 21 FamGKG abzusehen. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dem AG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich...