Auf seine Vergütung (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG) kann der Rechtsanwalt als Auslage i.S.v. Teil 7 VV Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV in voller Höhe verlangen. Maßgebend ist hierfür immer der Steuersatz von 19 % bzw. für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 16 %.

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