Der Erinnerungsführer wendet sich mit einer Erinnerung gegen die seinen Gunsten erfolgte Kostenfestsetzung für seine außergerichtlichen Kosten und macht höhere Reisekosten als festgesetzt geltend.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil in diesem Verfahren wurde die Erinnerungsgegnerin zur Verfahrenskostentragung dem Grunde nach verurteilt.
Daraufhin beantragten die Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten mit einem Gesamtbetrag von 1.285,20 EUR. Nach einem Hinweisschreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verminderten die Erinnerungsführer den Kostenbetrag auf 1.210,94 EUR, wobei darin netto 72,60 EUR für Fahrtkosten (0,30 EUR x 242 km) enthalten waren.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 1.202,38 EUR nebst Zinsen fest. Hierbei erkannte sie lediglich Fahrtkosten i.H.v. 65,40 EUR netto (2 x 109 km x 0,30 EUR) an, woraus sich die Differenz zum Kostenantrag ergab. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, anzusetzen seien die Fahrtkosten für die Strecke des am weitesten vom Gerichtsort entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks als maximal anzuerkennende Strecke, weil die Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätten. Soweit die Erinnerungsführer sich für eine Entfernungsbemessung der danach zu betrachtenden Strecke vom VG Halle bis nach Jessen (Elster) auf eine Reisekostentabelle für auswärtige Rechtsanwälte aus dem Jahr 2019 bezogen habe, worin diese Strecke für Hin- und Rückfahrt mit 242 km angegeben sei, ergebe sich unter Ansatz der Routenplaner von Google Maps, via Michelin und ADAC Maps lediglich eine Fahrstrecke zwischen 104 und 107 km für die einfache Strecke. Es werde daher die Reisekostentabelle aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt, die für die Strecke 109 km ausweise.
Gegen diese Entscheidung wurde Erinnerung eingelegt.
Die Erinnerungsführer machen geltend, die in Bezug genommenen Reisekostentabelle sei inzwischen überholt. Die neue Tabelle für 2020 weise für die Strecke vom VG Halle nach Jessen (Elster) eine Entfernung von 131 km für die einfache Strecke aus. Danach ergäben sich für 262 km x 0,30 EUR Fahrtkosten i.H.v. 78,60 EUR netto und eine Gesamtsumme von 1.218,08 EUR für die Kostenfestsetzung. Die Reisekostentabelle werde sei 2017 digital herausgegeben. Infolge der weiteren Entfernung werde um Nachfestsetzung gebeten.
Die Erinnerungsführer legen einen Auszug aus der Reisekostentabelle vor, wonach die Berechnung nicht mehr – wie bisher zur Ortsmitte des vom Gerichtssitz entferntesten Ortes im Gerichtsbezirk erfolge, sondern bis "in den letzten Winkel" des Ortes.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter hat sie zurückgewiesen.