ZPO § 788 Abs. 3
Leitsatz
Wird ein Vollstreckungstitel aufgehoben oder abgeändert, kann der Schuldner die ihm entstandenen Kosten zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen weder nach § 788 Abs. 3 ZPO als Vollstreckungskosten noch nach § 103 ZPO als Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.5.2020 – 2 Ta 206/19
1 Sachverhalt
Die Arrestklägerin wendet sich gegen einen vom Arrestbeklagten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG.
Im Ausgangsverfahren hat die Arrestklägerin wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung i.H.v. 11.147.328,18 EUR sowie einer Kostenpauschale von 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Durch Beschluss hat das ArbG den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten antragsgemäß angeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Arrestbeklagten hat das ArbG durch Urteil zurückgewiesen. Auf die Berufung des Arrestbeklagten hat das LAG das Urteil des ArbG abgeändert und den Arrestbeschluss aufgehoben sowie den Arrestantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat es der Arrestklägerin auferlegt.
Nach der Aufhebung des Arrestbeschlusses hat der Arrestbeklagte die Aufhebung der in Vollziehung des Arrestes erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. erwirkt. Mit seinem "Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO" hat der Arrestbeklagte die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 17.413,75 EUR unter Verweis darauf begehrt, dass nach der zweitinstanzlich erfolgten Aufhebung des Arrestes sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der Arrestbeklagten gem. der beigefügten Korrespondenz mit Gericht und Gegenseite aufzuheben gewesen seien. Im Kostenfestsetzungsantrag ist für die Aufhebung dreier Pfändungsbeschlüsse unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.231.080,18 EUR x 1/5 = 2.246.216,04 EUR) jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr angesetzt. Weiterhin ist für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.822.471,87 EUR x 1/5 = 2.346.497,37 EUR) eine 0,3-Verfahrensgebühr veranschlagt. Unter dem Betreff "ZV-Auftrag", die ein Schreiben seiner Rechtsanwältin zur Aufhebung des festgesetzten Termins zur Vermögensauskunft und dessen Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt enthält, ist eine weitere 0,3-Verfahrensgebühr aufgeführt. Zudem ist für die "Grundbuch-Löschung" hinsichtlich der eingetragenen Arresthypothek bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.115.540,09 EUR (50 % des angegebenen Höchstbetrags von 2.231.080,18 EUR) eine 0,3-Verfahrensgebühr angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der hiernach errechneten Gesamtsumme von 17.413,75 EUR wird auf den Kostenfestsetzungsantrag nebst Anlagen verwiesen. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsantrag hat der Arrestbeklagte die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.045,09 EUR begehrt und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der Hauptsacheforderung (2.246.216,04 EUR) eine 0,3-Verfahrensgebühr für die mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Aufforderung zur Aufhebung einer weiteren Pfändung angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Kostenfestsetzungsantrag nebst Anlagen verwiesen.
Das ArbG hat die von der Arrestklägerin an den Arrestbeklagten zu zahlenden Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO antragsgemäß auf 17.413,75 EUR und 3.045,09 EUR jeweils nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG hat sich die Arrestklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass nach § 25 RVG nicht der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, sondern das vom Antragsteller darzulegende Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen maßgeblich sei.
Der Arrestbeklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er ist der Ansicht, dass sich der Gegenstandswert grds. nach der zu vollstreckenden Hauptsacheforderung bestimme, die gegen den Schuldner tatsächlich vollstreckt werde. Maßgeblich sei nicht sein Interesse an der Aufhebung der Zwangsvollstreckung, sondern das Vollstreckungsinteresse der Arrestklägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, das diese selbst bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme beziffert habe. In Anlehnung an § 25 Abs. 2 RVG sei der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Gegenstandswertes bereits auf ein 1/5 der zu vollstreckenden Forderung angemessen reduziert worden.
Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Parteien wurden vom Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Arrestbeklagten für die Aufhebung der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen weder nach § 788 Abs. 2 ZPO noch aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des LAG fe...