Die Antragsgegnerin, der durch Beschl. v. 25.5.2017 für eine Ehesache Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, erbittet für eine mit Schriftsatz 8.11.2017 eingeleitete Folgesache Zugewinn Verfahrenskostenhilfe.

Nachdem die Antragstellerin keine erneute Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte, hat das AG mit dem angefochtenen Beschl. v. 1.8.2019 Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe einen ihr inzwischen zugeflossenen Verkaufserlös von mehr als 87.000,00 EUR für die Veräußerung einer vormals als Familienheim genutzten Immobilie für die Verfahrenskosten einzusetzen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hieraus ergeben sich neben dem Zufluss eines Verkaufserlöses für das vormalige Familiengrundstück von 83.699,72 EUR an die Antragsgegnerin u.a. eine Zahlung der Antragstellerin v. 28.3.2019 über 47.000,00 EUR auf einen Kaufvertrag v. 20.3.2019 über ein Baugrundstück sowie weiter Ausgaben für ein von ihr ins Werk gesetztes Bauvorhaben mit einer Gesamtsumme knapp oberhalb des ihr zugeflossenen Verkaufserlöses sowie eine Fremdfinanzierung von weiteren 230.000,00 EUR.

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