Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Unrecht hat das AG für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unter Anwendung des § 31b RVG auf 20 % des Anspruchs abgestellt.
Vielmehr liegt ein Vergleich vor, dessen Kosten nach § 788 ZPO als notwendig anzuerkennen sind, wobei sich der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV aus dem vollen Streitwert bestimmt.
Im Einzelnen:
Bei der Einigungsgebühr handelt es sich dem Grunde nach um notwendige Kosten der Vollstreckung gem. § 788 ZPO.
Nach ständiger Rspr. umfassen die auf Antrag des Gläubigers nach § 788 ZPO festzusetzenden notwendigen Kosten der Vollstreckung auch die Kosten, die für einen Vergleichsschluss zur Abwendung der Vollstreckung angefallen sind, sofern der Schuldner die Vergleichskosten übernommen hat. Letzteres ist hier erfolgt.
Weiter ist nunmehr auch anerkannt, dass von den Kosten ebenfalls die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandene Vergleichsgebühr umfasst ist, BGH v. 24.1.2006 (VII ZB 74/05 Rn 12 ff., juris [= AGS 2006, 214]). Dabei lag dem BGH eine mit der hiesigen vergleichbare Vereinbarung vor, bei der über eine bloße Teilzahlungsvereinbarung hinaus auch Sicherungsvereinbarungen getroffen wurden, BGH, a.a.O., Rn 1.
Dies ist entsprechend auf die Kosten eines Inkassodienstes zu übertragen, der nunmehr nach RVG abzurechnen hat.
Der Höhe nach sind, wie von der Gläubigerin vorgenommen, 291,55 EUR gem. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV anzusetzen.
Es handelt sich vorliegend um keinen bloßen Teilzahlungsvergleich nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV. Die Gebühr für reine Teilzahlungsvergleiche bestimmt sich nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. i.V.m. § 31b RVG. § 31b RVG beschränkt ausschließlich für Teilzahlungsvergleiche den zugrunde zu legenden Gegenstandswert auf 20 % des Anspruchs.
Es folgt aber weder aus der Rspr. des BGH, a.a.O. noch durch die zwischenzeitliche Einführung des § 31b RVG, dass der Gegenstandswert für die Bestimmung der Einigungsgebühr bei jedwedem Vergleich zur Abwendung der Vollstreckung unabhängig von seinem Umfang bzw. Inhalt nach § 31b RVG auf 20 % des Anspruchs beschränkt ist. Die Entscheidung des BGH ist auch nicht im Lichte des später eingeführten § 31b RVG dahin weiter zu entwickeln.
§ 31b RVG regelt gerade nicht generell die Vergütungshöhe für nach § 788 ZPO festzusetzende Vollstreckungskosten, sondern bestimmt lediglich, dass für reine Teilzahlungsvergleiche die Bemessung des Gegenstandswertes nur aus 20 % des Anspruchs erfolgt. Sofern der Vergleich in seiner Hauptsache über eine bloße Zahlungsvereinbarung, also Gewährung von Raten oder anderweitige Stundung, hinausgeht und z.B. Sicherungsabreden enthält, ist statt des nach § 31b RVG reduzierten Streitwertes der volle Streitwert zugrunde zu legen, vgl. Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1000 VV Rn 240 ff. Dieser berechnet sich für außergerichtliche Vergleiche grds. nach § 23 RVG, § 48 GKG aus dem Wert der Hauptsache.
Hier ergibt sich somit bei einem Hauptsachewert von 1.623,10 EUR wie von der Gläubigerin angesetzt eine Vergleichsgebühr von 291,55 EUR.
Gem. § 572 Abs. 3 ZPO wird dem AG die erforderliche Anordnung übertragen.