Die Entscheidung des LG Gera gibt Anlass, auf einige Punkte hinzuweisen.
I.
Zutreffend geht das LG Gera davon aus, dass eine einmal entstandene Einigungsgebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung nachträglich nicht wegfällt, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird. Die Gebühr bleibt vielmehr bestehen und kann dann im Rahmen der weiteren Vollstreckung als bisherige Vollstreckungskosten mitbeigetrieben werden.
Der Abschluss einer Ratenvereinbarung des Bevollmächtigten mit dem Schuldner löst den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus und bleibt auch bestehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht erfüllt wird.
AG Wesel, Urt. v. 9.2.2015 – 26 C 414/14
II.
Das LG Gera weist auch zu Recht darauf hin, dass die Einigungsgebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung grds. nicht erstattungsfähig ist. Nach der Rspr. sind die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Nur die Verfahrensgebühr und die sonstigen Kosten sind nach § 788 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu tragen.
Wechselseitige Kostenaufhebung für einen im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleich mangels Parteivereinbarung
1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.
BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06
Praxistipp
Daher ist es unbedingt erforderlich, in eine Teilzahlungsvereinbarung aufzunehmen, dass der Schuldner die Kosten der Zahlungsvereinbarung übernimmt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. bei einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme muss die Kostenübernahme durch den Schuldner vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden.
III.
Das LG Gera ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier der volle Wert für die Einigungsgebühr anzusetzen war. Tatsächlich liegt nur eine Teilzahlungsvereinbarung zugrunde.
Die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
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die Erfüllung des Anspruchs |
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bei gleichzeitigem ... vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen |
geregelt wird.
Nichts anderes ist hier geschehen. Dass zusätzliche Sicherheiten vereinbart worden sind, ist irrelevant. Bei einer Einigung kommt es nämlich nicht darauf an, worauf man sich einigt, sondern worüber man sich einigt.
Die (allgemeine) Einigungsgebühr für eine Einigung entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV dagegen für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
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der Streit oder die Ungewissheit |
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über ein Rechtsverhältnis |
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beseitigt wird. |
Hier war aber das Rechtsverhältnis weder streitig noch ungewiss, sondern rechtskräftig tituliert. Einwände gegen die Forderung selbst sind jedenfalls nicht erhoben worden. Hier hat man sich daher nur über die Teilzahlung geeinigt. Es bestand kein Streit und auch keine Ungewissheit über einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Ein solcher Anspruch ist von niemandem erhoben worden. Die Sicherheitsleistung war daher lediglich eine Zugabe, um den Gläubiger zu einer Teilzahlungsvereinbarung zu bewegen. Die gegenteilige Rechtsprechung des AG Vaihingen ist unzutreffend. Es verhält sich hier nicht anders als bei einer Umzugsbeihilfe, die einem Mieter gezahlt wird, damit er der Räumung zustimmt. Auch insoweit wird kein Mehrwert angenommen.
Soweit das Gericht für den Gegenstandswert auf § 23 RVG i.V.m. § 48 GKG abstellt, ist auch dies unzutreffend. Bei Gericht fällt für das Verfahren über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR an (Nr. 2111 GKG-KostVerz.), sodass es keines Wertes bedarf. Folglich findet sich hierfür auch keine Wertvorschrift im GKG. Abgesehen davon regelt § 48 GKG keinen Wert, sondern verweist nur auf die ZPO.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist ausschließlich im RVG geregelt. Insoweit gilt § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Maßgebend ist der Betrag der zu vollstreckenden Forderung, und zwar einschließlich der bis zur Vollstreckungsmaßnahme aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten.
Hier belief sich die zu vollstreckende Forderung auf:
restliche Hauptforderung |
1.623,10 EUR |
Zinsen |
957,78 EUR |
bisherige Kosten |
233,29 EUR |
Gesamt |
2.814,17 EUR |
hiervon 20 % ergeben |
562,83 EUR |
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 7/2020, S. 322 - 324