Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur hinsichtlich der Verteidigung gegen die im Rechtsstreit 1 O 2/12 gegen die hiesige Klägerin erhobene Räumungsklage sowie hinsichtlich der Verteidigung gegen die geltend gemachten rückständigen Mietzinszahlungen für den Zeitraum von Mai 2011 bis Dezember 2011 i.H.v. 6.800,00 EUR einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes gem. §§ 1, 28 ARB i.V.m. § 1 S. 1 VVG. I.Ü. hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz.
Denn ein Versicherungsfall in versicherter Zeit liegt nur im Verfahren 1 O 2/12 vor, soweit sich die Klägerin gegen die von dem vormaligen Vermieter begehrte Räumung aufgrund der fristloser Kündigung des Mietverhältnisses v. 18.8.2011 sowie gegen die begehrte Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Mai bis Dezember 2011 zur Wehr setzt. I.Ü. liegt Vorvertraglichkeit vor mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
Im Verfahren 1 O 2/12 ist zur zeitlichen Einordnung des Versicherungsfalls auf die Kündigung aus August 2011 und auf die Geltendmachung rückständiger Mietzinszahlungen abzustellen. In den Verfahren 1 O 69/13 und 2 O 10/17 ist auf den Zeitpunkt Februar 2010 abzustellen, zu dem der vormalige Vermieter durch die Klägerin über eine Mangelhaftigkeit des Mietobjekts informiert wurde und er dennoch keine Mangelbeseitigung vornahm.
Ein Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles in versicherter Zeit voraus. Dieser gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Nach der Rspr. des BGH (Urt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 183; v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77; v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283; v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07, NJW 2009, 365), der der Senat folgt, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse im Aktivprozess ein Rechtsschutzfall i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drittens) eine Interessenverfolgung stützt (sog. Drei-Säulen-Theorie). Für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls ist danach im Aktivprozess ausschließlich auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abzustellen, mit dem er den behaupteten Rechtsverstoß seines Gegners begründet.
Der vorgetragene Tatsachenkern muss die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insoweit nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (BGH, a.a.O.).
Bei dem mit dem Vorbringen verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß gegebene Begründung des Versicherungsnehmers abzustellen. Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den so umschriebenen – angeblichen – Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht (BGH, a.a.O.).
Im Passivprozess, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen wird, war streitig, auf wessen Vortrag abzustellen ist. Nunmehr hat der BGH in seinen Urteilen v. 3.7.2019 – IV ZR 195/18, r+s 2019, 465; IV ZR 111/18, r+s 2019, 461, entschieden, dass für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles auch im Passivprozess auf den Verstoß abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung komme es insoweit nicht an. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen seien auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen. Seiner Erwartung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rechtsschutzversicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb könne es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in Anspruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der...