Der im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beigeordnete Rechtsanwalt beantragte nach Vergleich im Termin die Festsetzung und Anweisung seiner PKH-Vergütung aus der Landeskasse. Aufgrund gekürzter Festsetzung (Teilablehnung) der beantragten Vergütung erhob der beigeordnete Rechtsanwalt Erinnerung nach § 55 Abs. 1 RVG, welche das Sozialgericht mit Beschl. v. 21.9.2018 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Dem erstinstanzlichen Erinnerungsbeschluss war seinerzeit eine "Rechtsmittelbelehrung" beigefügt gewesen, wonach gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne. Zugleich sei die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde.
Der Zurückweisungsbeschluss im Erinnerungsverfahren ist dem Erinnerungs- und Beschwerdeführer unter dem 4.10.2018 nachweislich zugestellt worden, welcher gleichen Datums die Beschwerde bei dem Landessozialgericht als zuständiges Beschwerdegericht (entsprechender der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung) eingelegt hat.
Nachfolgend hat das LSG die Akten bei dem erstinstanzlichen Gericht angefordert und auf Nachfrage die Mitteilung erhalten, das SG habe der (allein durch die Aktenanforderung erfahrenen) Beschwerde am 15.11.2018 nicht abgeholfen.
Die allein an das Landessozialgericht adressierte Beschwerde ist nicht an das SG weitergeleitet worden.
Nachdem im Folgenden der Bezirksrevisor als Beschwerdegegner auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat (Verfristung sowie Einlegung bei falschem Gericht), wies der Beschwerdeführer am 18.3.2019 auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hin, wonach die Beschwerde fristwahrend auch bei dem Landessozialgericht eingelegt werden könne. Im weiteren Verlauf beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.7.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs. 5 RVG.
Die Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden, da diese nicht fristgemäß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, eingelegt worden ist. Auch entschied das LSG, dass die Beschwerde nicht als fristgemäß anzusehen war, weil über die Beschwerdefrist unzutreffend belehrt worden war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ebenfalls nicht gewährt, da ein entsprechender Antrag schon nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5 S. 5 RVG gestellt worden war.