Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung. anwendbare Vorschriften. fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdefrist. kein Rückgriff auf § 66 Abs 2 S 1 SGG. Frist für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Orientierungssatz
1. Ergibt sich die Möglichkeit einer Beschwerde nicht aus dem SGG, sondern allein aus dem RVG, so sind auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde aus dem RVG abzuleiten.
2. § 33 RVG enthält nicht nur Regelungen über die Höhe des erforderlichen Beschwerdewertes und die Rechtsmittelfrist, sondern in § 33 Abs 5 S 2 RVG auch eine Regelung für den Fall, dass aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Ein Rückgriff auf § 66 Abs 2 S 1 SGG scheidet daher aus.
3. Bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung wird demnach eine verlängerte Frist von einem Jahr für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht eröffnet, diese begründet lediglich die Vermutung des Fehlens von Verschulden.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers.
Den Klägern im Verfahren S 11 AS 1263/16 (SG Köln) wurde am 26.07.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Das Verfahren selbst wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 durch Vergleich abgeschlossen. Hiernach hatte die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 zu tragen.
Mit Schreiben vom 23.07.2017 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 1.379,86 EUR EUR beantragt, wobei gegenüber der Staatskasse ein Betrag in Höhe von 939,91 EUR zzgl. MwSt. geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer setzte hierbei u.a. eine Verfahrensgebühr von 750 EUR (Gebührenerhöhung wegen 6 Auftraggebern) ohne Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 300 EUR an. Für die außergerichtliche Vertretung habe der Beschwerdeführer eine Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit nicht erhalten. Unter Anrechnung des bereits gezahlten PKH-Vorschusses von 618,80 EUR sei noch ein Betrag in Höhe von 499,69 EUR durch die Staatskasse zu zahlen.
Mit Schlussfestsetzung vom 29.09.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die noch zu zahlende Vergütung auf den Betrag von 281,37 EUR fest. Die nach Nr. 3102 VV RVG in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr sei unbillig hoch und eine Geschäftsgebühr nach 2302 VV-RVG sei anzurechnen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11.10.2017 die Erinnerung erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, dass bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr anzusetzen gewesen und eine Kürzung nicht zulässig sei. Wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr verweise der Beschwerdeführer auf § 15a Abs. 2 RVG.
Durch Beschluss vom 21.09.2018 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Dem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, wonach gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne. Die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde.
Gegen den am 04.10.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04.10.2018 die Beschwerde gegenüber dem Landessozialgericht NRW eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Insbesondere sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nicht nur unterdurchschnittlich, sondern überdurchschnittlich auch in Hinblick auf den Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit.
Hierzu sind von Seiten des LSG NRW am 08.10.2018 die Akten bei dem Sozialgericht Köln angefordert worden, welche am 17.10.2018 übersandt worden sind. Auf Rückfrage vom 22.10.2018 hat das Sozialgericht Köln am 15.11.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf den Vortrag des Beschwerdegegners vom 20.02.2019, wonach die Beschwerde bereits unzulässig sei, da diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung beim Sozialgericht Köln eingelegt worden und die Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht NRW nicht zulässig sei, hat der Beschwerdeführer am 18.03.2019 auf die im Beschluss des SG Köln für diesen Fall unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nach dieser Rechtsmittelbelehrung sei die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht NRW eingelegt werde. Vorsorglich werde die Verweisung an das Sozialgericht Köln beantragt. Im weiteren Verlauf hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzun...