Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der iRv Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg.
Mit den zwei Klagen (S 32 AS 3922/15/ S 32 AS 3923/15) vom 05.10.2015 wendeten sich die Kläger der Ausgangsverfahren, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, bei dem Sozialgericht Duisburg gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 15.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.09.2015 für den Leistungszeitraum 23.02.15 bis 31.03.2015. Die Erstattungsforderungen gegen den hiesigen Kläger iHv insgesamt 256,14 EUR 256,14 EUR hatte der Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 erlassen, sodass der Kläger nur noch die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten aus dem Widerspruchsverfahren mit seiner Klage geltend machte. Den Klägern wurden in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. In einem Erörterungstermin vom 30.04.2018, in dem beide Klageverfahren behandelt wurden und der insgesamt 30 Minuten dauerte, schlossen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich, der in der Folgezeit zur unstreitigen Erledigung beider Verfahren führte.
Nach Abschluss der Verfahren hat der Beschwerdeführer in dem Verfahren S 32 AS 3922/15 eine PKH-Vergütungsfestsetzung iHv brutto 1.020,07 EUR (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV/RVG iHv 300,00 EUR, abzüglich Geschäftsgebühr 2302 VV RVG -105 EUR, Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV/RVG iHv 280 EUR, Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV/RVG iHv 300 EUR, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV/RVG iHv 20,00 EUR, Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG iHv 37,20 EUR, Tage-/Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG iHv 25 EUR, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV/RVG iHv 162,87 EUR) und in dem Verfahren S 32 AS S 32 AS 3923/15 eine PKH-Vergütungsfestsetzung von 953,19 EUR (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV/RVG iHv 300,00 EUR, abzüglich Geschäftsgebühr 2302 VV RVG -105 EUR, Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV/RVG iHv 280 EUR, Einigungs-/Aussöhnungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV/RVG iHv 300 EUR, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV/RVG iHv 20,00 EUR, Kopieauslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG iHv 6 EUR, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV/RVG iHv 152,19 EUR), insgesamt (1.020,07 EUR + 953,19 EUR =) 1.973,26 EUR beantragt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des Sozialgerichts hat die PKH-Vergütung in dem Verfahren S 32 AS 3922/15 antragsgemäß auf insgesamt 1.020,07 EUR und in dem Verfahren S 32 AS 3923/15 auf lediglich 708,05 EUR (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV/RVG iHv 200,00 EUR, abzüglich Geschäftsgebühr 2302 VV RVG -105 EUR, Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV/RVG iHv 280 EUR, Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV/RVG iHv 200 EUR, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV/RVG iHv 20,00 EUR, Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV/RVG iHv 113,05 EUR), insgesamt (1.020,07 EUR + 708,05 EUR =) 1.728,12 EUR festgesetzt. In dem Verfahren S 32 AS 3923/15 seien die Verfahrens- und Einigungsgebühr jeweils wegen Synergieeffekte von 300 EUR auf 200 EUR zu reduzieren. Auslagen für Kopien seien nicht ersichtlich; hierdurch reduziere sich insgesamt die Umsatzsteuer.
Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.11.2019, der der UdG nicht abhalf, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.09.2021 die Gesamterstattung für die Verfahren S 32 AS 3922/15 und S 32 AS 3923/15 auf insgesamt 1.043,87 EUR reduziert. Es sei von einer identischen Angelegenheit auszugehen, die kostenrechtlich zusammenzulegen sei und lediglich Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 1.043,87 EUR auslöse. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Sozialgericht darauf hin, dass gegen den Beschluss "binnen eines Monats nach Bekanntgabe" Beschwerde eingelegt werden könne.
Gegen den ihm am 30.09.2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 27.09.2021 hat er Beschwerdeführer am 26.10.2021 sowohl für die Mutter des Klägers als auch den hiesigen Kläger (isoliert) Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
In dem Parallelverfahren der Mutter des Klägers hat der erkennende Senat nach Anhörung des Erinnerungsführers die Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2022 (L 7 AS 1685/21 B) als unzulässig verworfen.
Auf den Hinweis des Senats vom 25.02.2022, dass die Beschwerdefrist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 RVG auch im hiesigen Verfahren nicht eingehalten worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert und auch keine Wiedereinsetzung beantragt.
II.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG). Die Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 3...