Die Rechtsanwältin hatte für den Kläger vor dem ArbG Aachen eine Klage über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht. Während dieses Rechtsstreits hat die Anwältin für den Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Fortzahlung der vollen monatlichen Bruttovergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellt. Wie dieses Verfügungsverfahren ausgegangen ist, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls hat die Anwältin nach Beendigung des Verfügungsverfahrens gegen den Kläger einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 1 RVG gestellt. Der hierzu gehörte Kläger hat unter Darlegung einzelner Tatsachen bestritten, der Rechtsanwältin einen telefonischen Auftrag zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gestellt zu haben. Vielmehr sei der Auftrag auf Erhalt der verzögerten Arbeitsbescheinigung gerichtet gewesen, damit die Bundesagentur für Arbeit zügig Arbeitslosengeld bewillige. Die Rechtsanwältin hat geltend gemacht, der Kläger habe jedenfalls durch sein späteres Verhalten den Auftrag nachträglich, zumindest in Höhe des von dessen Rechtsschutzversicherung später ausgekehrten Betrages genehmigt oder anerkannt. Außerdem hat die Anwältin auf die ihr vom Kläger erteilte Prozessvollmacht verwiesen.

Die Rechtspflegerin des ArbG Aachen hat die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Anwältin hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?