1. Bestreiten des Auftrags
Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner (das war hier der Kläger) Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das LAG Köln hat darauf hingewiesen, dass hierzu auch das Bestreiten eines Auftrags sowie des Inhalts oder des Umfangs des Auftrags gehöre.
Werde ein solcher Einwand erhoben, kann dessen Begründetheit nach den weiteren Ausführungen des LAG im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden. Folglich könne grds. weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden noch habe der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet sei. Dies sei beispielsweise gegeben, wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liege, er substanzlos sei oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde. In Anwendung dieser Grundsätze hat nach Auffassung des LAG Köln die Festsetzung der Vergütung selbst dann zu unterbleiben, wenn die Erfolgsaussichten des Einwandes oder Einrede in materieller Hinsicht als äußerst gering einzustufen seien.
2. Die Einwendungen des Klägers
Vorliegend hatte der Kläger bestritten, der Rechtsanwältin einen (telefonischen) Auftrag zum Einreichen des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Fortzahlung der monatlichen Bruttovergütung erteilt zu haben. Die Rechtsanwältin hatte hier wohl die Auffassung vertreten, der ihr am 28.5.2020 telefonisch erteilte Auftrag habe (auch) das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betroffen. Der Einwand des Klägers führt nach Auffassung des LAG Köln zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Die Frage, ob der Kläger der Rechtsanwältin den Auftrag für das einstweilige Verfügungsverfahren erteilt hat und/oder ob er durch sein späteres Verhalten den Auftrag nachträglich genehmigt oder anerkannt hat, bedürfe einer materiell-rechtlichen Sachprüfung, die ggf. mit einer Beweisaufnahme verbunden sei. Eine solche Prüfung finde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht statt, sodass allein die Erhebung des klägerischen Einwandes zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führe.
3. Verweis auf die Prozessvollmacht
Nach den weiteren Ausführungen des LAG ist der – hier von der Rechtsanwältin vorgebrachte – Verweis auf die ihr unter dem 29.5.2019 erteilte Prozessvollmacht unbeachtlich. Diese Vollmacht sei nämlich im Innenverhältnis einschränkbar.