Sind im Fall des Freispruchs die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse auferlegt worden, soll der nach § 464b StPO gestellte Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Urteils anzusehen sein. Eine Korrekturmöglichkeit besteht ggf. auch im Verfahren nach § 33a StPO. Das soll auch dann gelten, wenn die Kostengrundentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist.
Dazu gilt: Es ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nur zur betragsmäßigen Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen dient. Das Kostenfestsetzungsverfahren kann daher grds. nicht dem Zweck dienen, unvollständige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren. Der Kostenfestsetzungsantrag kann daher allenfalls dann als sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung (fehlende Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse) behandelt werden, wenn der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist und im Antrag in irgendeiner Weise zugleich diese Kostengrundentscheidung beanstandet worden ist, aus dem Antrag also ein Anfechtungswille hervorgeht.
Hierzu reicht es nicht aus, wenn im Kostenfestsetzungsantrag lediglich beantragt ist, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, und nicht erkennbar ist, dass das Fehlen der erforderlichen Auslagenentscheidung bemerkt wurde. Zu dem Festsetzungsbegehren als solchem müssen innerhalb der Anfechtungsfrist somit weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Anfechtungswillen im Hinblick auf die Grundentscheidung hindeuten. Denn die regelmäßige Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags als Anfechtung der Kostengrundentscheidung würde den Anwendungsbereich des § 300 StPO in unzulässiger Weise ausweiten und die Rechtsanwendung in diesem Bereich überspannen. Ergibt sich aus den im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags abgegebenen Erklärungen kein Anfechtungswille, liegt kein Fall des § 300 StPO vor. Denn dann ist keine Rechtsmittelerklärung gegeben, die ausgelegt oder umgedeutet werden könnte. Weist daher erst das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hin, kann der Kostenfestsetzungsantrag nicht als Beschwerde angesehen werden. Auch wenn Kostenfestsetzung auf der Basis der (nicht) ergangenen Kostengrundentscheidung begehrt wird, fehlt es an einem Anfechtungswillen im Kostenfestsetzungsantrag. Auch wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung verzichtet haben, kann der Kostenfestsetzungsantrag nicht mehr als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung angesehen werden.
Es empfiehlt sich daher für den Rechtsanwalt, neben dem sachlichen Urteilsinhalt auch die Kostenentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich mit den notwendigen Auslagen des anwaltlich vertretenen Beteiligten befasst. Hierbei ist zu beachten, dass für die Einlegung der sofortigen Beschwerden gem. §§ 464a Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO eine Frist von einer Woche gilt. Für die Staatskasse ist nicht der Bezirksrevisor, sondern die Staatsanwaltschaft beschwerdebefugt.