Im Aufsatzteil (S. 289) befasst sich Volpert mit dem Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen und dabei im ersten Teil zunächst mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung.
Über die Anpassungen der Vergütung des Gläubigerausschusses zum 1.1.2021 berichtet Lissner (S. 294).
Mit der Bemessung der Betragsrahmengebühren in strafrechtlichen Bußgeldverfahren hat sich das AG Hamburg-Harburg befasst (S. 302).
Die Frage, ob eine Rechtspfleger-Erinnerung gegen eine einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung eine gesonderte Angelegenheit darstellt, war Gegenstand der Entscheidung des LG Wuppertal (S. 303). Das LG Wuppertal hat eine gesonderte Angelegenheit abgelehnt.
Mit der Frage, wie die Anzeige einer Abtretung im Falle einer Gehaltsabtretung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu vergüten ist, hat sich das AG Norderstedt (S. 305) befasst. Es geht von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Zutreffend dürfte wohl eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) sein, ggfs. nur ein einfaches Schreiben (Nr. 2301 VV).
Nach wie vor problematisch ist in der Praxis immer, inwieweit die Reisekosten eines Anwalts zu erstatten sind, der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen ist. Das OLG Oldenburg (S. 308) hat klargestellt, dass die Rechtsprechung, wonach die Kosten eines auswärtigen Anwalts bis zur Höhe der Kosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk zu erstatten sind, auch für einen am dritten Ort niedergelassenen Anwalt gilt.
Auch die Umsatzsteuer bereitet regelmäßig Probleme. Nicht nur die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, sondern auch schon die Frage, ob überhaupt Umsatzsteuer anfällt. In Fällen mit Auslandsberührung kann es bereits an der Umsatzsteuerpflicht fehlen. Siehe VG Berlin (S. 309).
Mit einem besonderen Fall der Kostenerstattung hatte sich das AG Stuttgart (S. 315) zu befassen. Dort war nach Verzugseintritt ein Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt worden. Für das ausschließend gerichtliche Verfahren dagegen ein anderer Anwalt. Das AG Stuttgart hat dieses getrennte Vorgehen durch zwei Anwälte als nicht erstattungsfähig angesehen und die zu erstattenden Kosten um den Anrechnungsbetrag gekürzt. Allerdings hat das AG Stuttgart unzutreffenderweise die Geschäftsgebühr gekürzt. Zutreffenderweise hätte die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gekürzt werden müssen.
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Kosten eines Anwalts grds. nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt für die Reisekosten des Anwalts, wenn er an Stelle der Partei anreist, weil eine Partei aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Reisekostenerstattung erhält. Mit der Frage, wie sich diese Reisekosten des Anwalts berechnen, insbesondere wie sich die fiktiven Reisekosten der Partei errechnen, hat sich das LAG Nürnberg (S. 316) befasst.
Wird in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren der Gegenstandswert der abgerechneten Gebühren strittig, muss das Vergütungsverfahren zwingend ausgesetzt werden. Dies ist in § 11 Abs. 4 RVG ausdrücklich geregelt, auch wenn viele Anwälte dies nicht wissen oder wissen wollen. Die gegen die Aussetzung erhobene Beschwerde hat das OLG Hamm (S. 321) daher zu Recht zurückgewiesen.
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist ein stumpfes Schwert. Wenn der Auftraggeber Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhebt, scheidet dieses Verfahren nach § 11 Abs. 5 RVG aus. Hierzu genügt es schon, dass der Auftrag bestritten wird. Das Gericht darf dann im Festsetzungsverfahren nicht weiter prüfen, sondern muss den Anwalt auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen (LAG Köln, S. 322).
Aufgrund eines Internetaufrufs war es in Mode gekommen, flächendeckend bei den deutschen Familiengerichten unsinnige "Anträge" zu Kindesschutzmaßnahmen zu stellen, weil die behördlichen Corona-Auflagen angeblich das Kindeswohl gefährden würden. Das Familiengericht Garmisch-Partenkirchen hatte insoweit dem Initiator des Internetaufrufs die Kosten eines solchen Verfahrens auferlegt. Das OLG München (S. 324) hat diese Entscheidung aufgehoben und klargestellt, dass es sich lediglich um eine unsinnige Anregung handelt und das Gericht gar kein Verfahren hätte einleiten dürfen und deshalb folglich auch keine Kostenentscheidung hätte erlassen dürfen.
Kommt es im Verfahren einer Verkehrsunfallregulierung zu einer Einigung, nachdem bereits Teilzahlungen geleistet worden sind, dann richtet sich der Gegenstandswert der Einigungsgebühr nur noch nach den restlichen streitigen Ansprüchen, nicht nach dem Gesamtbetrag (LAG Ravensburg, S. 328).
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn auf Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages geklagt wird. Hier hatte der Kläger aufgrund eines Vorvertrages einen Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages geltend gemacht. Der BGH hat den 3 1/2-fachen Jahreswert der Miete bzw. Pacht zugrunde gelegt (S. 330).
Mit der Frage, ob die Mindestvergütung des Insolvenz...