Ist eine Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gem. § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragslaufzeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht, allerdings gem. § 9 ZPO begrenzt auf den dreieinhalbfachen Betrag der Jahresmiete bzw. -pacht.

BGH, Beschl. v. 24.3.2021 – LwZR 4/20

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