Das Rechtsmittel hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Voraussetzungen des § 144 StPO
Nach ihrem Wortlaut habe die Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche Bestellung sei somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung habe, also grds. zur Verfahrenssicherung geeignet sei. Vielmehr müsse die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGHSt 65, 129). Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführe, benenne er lediglich exemplarisch ("insbesondere") Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf sei bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger sei nach allem lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall sei nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein "unabweisbares Bedürfnis" bestehe, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.
2. Notwendigkeit der Beiordnung
Von einer solchen Notwendigkeit sei auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecke und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden müsse, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden könne, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex sei, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden könne (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N. zur grds. weiterhin relevanten Rspr. aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch die Neuregelung; KG, Beschl. v. 12.1.2022 – 4 Ws 4/22; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2021 – 2 Ws 166/21; s. auch BT-Drucks 19/13829, 49 f.). Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers komme dem hierzu gem. § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Darauf habe der BGH bereits hingewiesen (vgl. BGH, a.a.O.). Auf dieser Grundlage hat der BGH die Entscheidung des OLG Stuttgart dann nicht beanstandet.
a) Verfahrensstoff
Der Aktenbestand belaufe sich auf 44 Ordner aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten; hinzu kommen zwölf weitere Aktenordner des hinzuverbundenen Verfahrens gegen die Mitangeklagte. Die Wertung des Vorsitzenden, dass dieser Verfahrensstoff nicht besonders umfangreich sei, sei nicht zu beanstanden. Ein "unabweisbares Bedürfnis" für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers läge nur vor, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches nicht angenommen habe, sei jedenfalls vertretbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des vom Pflichtverteidiger vorgebrachten Umstandes, der Generalbundesanwalt habe während der bereits laufenden Hauptverhandlung weiteres – überwiegend elektronisches – Beweismaterial vorgelegt. Soweit dessen Sichtung besonderen Zeitaufwand erfordere, könne dem erforderlichenfalls durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Dies sei nach dem Vortrag des Angeklagten bereits geschehen.
b) Rechtliche Schwierigkeit
Als jedenfalls vertretbar erweise sich auch die Annahme des angefochtenen Beschlusses, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht besonders schwierig. Es gehe bei der Beweisaufnahme im Wesentlichen um die Einordnung des "IS" als terroristische Vereinigung im Ausland, den Nachweis der dem Angeklagten zur Last gelegten Aktivitäten zugunsten des "IS", wobei als Beweismittel insofern maßgeblich die sichergestellte und ausgewertete Messenger-Kommunikation des Angeklagten in Betracht kommt, sowie um die Rechtsfrage der Einordnung der mutmaßlichen Aktivitäten des Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung "IS" und Zuwiderhandlung gegen ein EU-Bereitstellungsverbot. Zu den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen liege umfangreiche und gefestigte höchstrichterliche Rspr. vor.
c) GBA mit zwei Staatsanwälten vertreten
Auch der Einwand des Verteidigers, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfange nicht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 244; ebenso OLG Bremen, Beschl. v. 30.4.2021 – 1 Ws 24/21 a.E.; MüKo StPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl., 2014, § 141 Rn 5; KK-StPO/...