Normenkette
StPO § 144 Abs. 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
1. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart führt gegen den Angeklagten und eine Mitangeklagte ein Strafverfahren, das den Vorwurf zum Gegenstand hat, der Angeklagte habe sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in sieben weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 89a Abs. 1 und 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung hat am 26. Januar 2022 begonnen und dauert an.
Rz. 2
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von Anfang 2020 bis zu seiner Festnahme am 2. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, wobei er in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 8. September 2020 in sieben Fällen - teilweise unter Mitwirkung der Mitangeklagten - bei Sympathisanten der Vereinigung für den IS gesammelte Gelder an in Syrien und dem Libanon befindliche IS-Mitglieder transferierte. Die Gelder sollten dazu dienen, IS-Mitgliedern, die sich in Syrien oder dem Libanon in Flüchtlingslagern oder in Gewahrsam befanden, insbesondere aus dem Ausland zum IS gereisten Frauen von IS-Kämpfern, eine Rückkehr zum IS und einen erneuten Anschluss an die Vereinigung zu ermöglichen. Darüber hinaus habe der Angeklagte es am 2. Januar 2021 unternommen, aus Deutschland über die Schweiz in den Sudan auszureisen, um sich dort einem IS-Verband anzuschließen und zunächst vom IS militärisch unterweisen zu lassen sowie danach, abhängig von weiteren Weisungen der Vereinigung, dem IS in Afrika oder in Syrien als Kämpfer zu dienen.
Rz. 3
2. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 einen Antrag abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt S. aus K. als zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers lägen nicht vor. Das Verfahren sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zudem sei keine Verfahrensdauer absehbar, die eine Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich erscheinen lasse.
Rz. 4
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Kr. aus F., mit der sofortigen Beschwerde vom 1. März 2022. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Rz. 5
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Rz. 6
Sie ist gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Rz. 7
1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß der - ihrem Wortlaut nach unmittelbar anwendbaren - Vorschrift des § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft. Der Anwendung der in § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelten Verweisung bedarf es nicht. Diese gilt auch nach ihrer systematischen Stellung allein für die Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]). § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut ("Entscheidungen über die Bestellung") und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines weiteren Verteidigers als Sicherungsverteidiger abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 11).
Rz. 8
2. Zwar wird in der Beschwerdeschrift des Pflichtverteidigers nicht dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Angeklagten für diesen eingelegt hat. Als eigene Beschwerde des bereits bestellten Pflichtverteidigers wäre das Rechtsmittel nicht statthaft, weil die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers allein der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens dient, nicht aber auch im Eigeninteresse des schon tätigen Pflichtverteidigers - etwa zur Reduzierung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeitsbelastung - erfolgt, so dass dieser durch das Unterbleiben der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht im rechtlichen Sinne beschwert ist (vgl. zur Frage der Beschwer des Pflichtverteidigers durch seine Bestellung betreffende Entscheidungen BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - StB 25/20, BGHSt 65, 106 Rn. 4 ff.; vom 5. März 2020 - StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; konkret für einen Verteidigerantrag nach § 144 Abs. 1 StGB auch KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 7). Hier lassen zudem die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Angeklagten und nicht auf persönliche Belange des Verteidigers bezogen sind, erkennen, dass die Beschwerde vom Pflichtverteidiger für den Angeklagten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Angeklagten ist.
Rz. 9
Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 4).
Rz. 10
3. Der angefochtene Beschluss ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 23. Februar 2022 zugestellt worden, so dass durch die beim Oberlandesgericht am 1. März 2022 eingegangene Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt ist. Es kann deshalb unbeachtet bleiben, dass - soweit ersichtlich - bei der Bekanntmachung des Beschlusses entgegen § 35a Satz 1 StPO keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.
III.
Rz. 11
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 12
1. a) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt werden, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist".
Rz. 13
Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche - "vom Willen des Beschuldigten unabhängige" (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) - Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).
Rz. 14
Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch ("insbesondere") Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).
Rz. 15
Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.
Rz. 16
Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).
Rz. 17
b) Zwar gilt für das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht - anders als das Revisionsgericht - eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.). Für die Prüfung der (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers gilt jedoch Abweichendes.
Rz. 18
Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dies gilt jedenfalls bei einer Entscheidung nach Anklageerhebung durch den Vorsitzenden des Gerichts, bei dem das Verfahrens anhängig ist. Denn § 144 Abs. 1 StPO dient in erster Linie der zügigen Durchführung des Verfahrens. Die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens obliegt im Grundsatz dem Vorsitzenden in eigener Zuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gewahrt wird (vgl. etwa KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., Vor § 212 Rn. 4, § 213 Rn. 4a; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 238 Rn. 6, jeweils mwN). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass er nach Anklageerhebung zur Entscheidung über die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers berufen ist (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO). Deshalb entspricht es dem gesetzlichen Kompetenzgefüge, wenn das Beschwerdegericht nicht seine Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten ist, damit sie dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzt. Dessen Beurteilung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht daher nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält; anderenfalls hat es sie hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12; s. zur weiterhin relevanten älteren Rechtsprechung etwa KG, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62, 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235, 236; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
Rz. 19
2. Hieran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers damit begründet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Mit dieser Beurteilung hat er die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
Rz. 20
a) Der Aktenbestand beläuft sich auf 44 Ordner aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten; hinzu kommen zwölf weitere Aktenordner des hinzuverbundenen Verfahrens gegen die Mitangeklagte. Der Vorsitzende hat vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung ausgeführt, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Ein "unabweisbares Bedürfnis" für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers hat der Vorsitzende aus dem Aktenbestand nicht ableiten müssen. Ein solches läge nur vor, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches - abweichend von der Wertung in der Beschwerdeschrift - nicht angenommen hat, ist jedenfalls vertretbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Pflichtverteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 vorgebrachten Umstandes, der Generalbundesanwalt habe während der bereits laufenden Hauptverhandlung weiteres - überwiegend elektronisches - Beweismaterial vorgelegt. Soweit dessen Sichtung besonderen Zeitaufwand erfordert, kann dem erforderlichenfalls durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Dies ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers bereits geschehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Umfang des Verfahrensstoffs während der Hauptverhandlung voraussichtlich so stark erhöhen wird, dass der Aufwand für deren Durchdringung einen Verteidiger überfordern könnte.
Rz. 21
b) Gleichfalls als jedenfalls vertretbar erweist sich die Annahme des angefochtenen Beschlusses, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht besonders schwierig. Es geht bei der Beweisaufnahme im Wesentlichen um die Einordnung des "IS" als terroristische Vereinigung im Ausland, den Nachweis der dem Angeklagten zur Last gelegten Aktivitäten zu Gunsten des "IS", wobei als Beweismittel insofern maßgeblich sichergestellte und ausgewertete Messenger-Kommunikation des Angeklagten in Betracht kommt, sowie um die Rechtsfrage der Einordnung der mutmaßlichen Aktivitäten des Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung "IS" und Zuwiderhandlung gegen ein EU-Bereitstellungsverbot. Zu den damit inmitten stehenden Rechtsfragen liegt umfangreiche und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Dass der Pflichtverteidiger die zu beantwortenden Rechtsfragen subjektiv für schwierig hält, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend. Dafür, dass sich im Laufe der weiteren Hauptverhandlung komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen stellen könnten, zu deren Bewältigung ein Verteidiger allein nicht in der Lage wäre, besteht kein Anhalt.
Rz. 22
c) Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfängt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07; NStZ-RR 2007, 244; ebenso HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 20 a.E.; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 5; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 9). Zum einen ist die autonome Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit welchen personellen Ressourcen der Sitzungsdienst wahrgenommen wird, für die hier relevante Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens durch den Vorsitzenden ohne Belang, zumal für die staatsanwaltschaftliche Entscheidung auch andere Kriterien als der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens maßgeblich sein können. Zum anderen üben der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Funktionen in der Hauptverhandlung aus; die Staatsanwaltschaft, die auch auf die Aufklärung und Berücksichtigung den Angeklagten entlastender Umstände Bedacht zu nehmen hat, ist dort nicht "Gegner" des Angeklagten. Somit verlangt auch das Gebot der Verfahrensfairness und der "Waffengleichheit" nicht, dass die Zahl der Verteidiger des Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte entspricht.
Rz. 23
d) Als ohne Weiteres vertretbar erweist sich zudem die Einschätzung des Vorsitzenden, die voraussichtliche weitere Dauer der Hauptverhandlung zwinge ebenfalls nicht zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 155). Vom Vorsitzenden ist geplant, dass sich die im Januar 2022 begonnene Hauptverhandlung bis Ende Juni 2022 erstreckt. Eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlung steht mithin nicht zu erwarten.
Rz. 24
Dass - etwa wegen Vorerkrankungen des dem Angeklagten bestellten Verteidigers - eine tatsächlich erhöhte Gefahr besteht, dieser könnte für längere Zeit ausfallen, so dass ausnahmsweise ungeachtet der hier zu erwartenden nicht besonders langen Hauptverhandlungsdauer die Bestellung eines Sicherungsverteidigers gerechtfertigt sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt - außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen - regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 12; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 157; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 4).
Rz. 25
e) Das vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemachte allgemeine Risiko seiner Erkrankung am Corona-Virus begründet nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 2). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus gegenwärtig zumeist nicht schwerwiegend oder langwierig verlaufen. In der Regel wird daher im Falle einer solchen Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten eine Unterbrechung der Hauptverhandlung innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zur Genesung des Betroffenen ausreichen, auch wenn eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen nach § 10 Abs. 1 EGStPO wegen der - gegenwärtig bis zum 30. Juni 2022 - befristeten Geltung dieser Vorschrift zukünftig ausscheiden sollte.
Rz. 26
3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die erstrebte Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus K. als Sicherungsverteidiger selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Notwendigkeit der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO zu bejahen wäre. Denn die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren findet regelmäßig mittwochs und freitags statt; insofern sind weiträumig Termine bestimmt worden. Rechtsanwalt S. steht indes ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses für diese Verhandlungstage nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, weil er gegenwärtig als Verteidiger in einem Umfangsverfahren vor dem OLG Düsseldorf tätig ist, in dem gleichfalls regelmäßig mittwochs verhandelt wird, und zwar mindestens bis August 2022. Dem Zweck der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, eine zügige Durchführung des Verfahrens zu sichern, kann jedoch regelmäßig nur Genüge getan werden, wenn der Sicherungsverteidiger zur Wahrnehmung der in Aussicht genommenen oder - wie hier - bereits festgelegten Hauptverhandlungstermine zumindest ganz überwiegend in der Lage ist. Denn zum einen ist die Verteidigungstätigkeit im Stadium der Hauptverhandlung schwerpunktmäßig in dieser zu leisten. Zum anderen kann das Ziel, mit der Bestellung eines weiteren Verteidigers eine Aussetzung der Hauptverhandlung bei einer längeren Erkrankung des ersten Verteidigers zu vermeiden, nicht erreicht werden, wenn der Sicherungsverteidiger nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Rz. 27
4. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Schäfer Paul Kreicker
Fundstellen
Haufe-Index 15283000 |
NStZ 2022, 696 |
NStZ 2022, 8 |
ZAP 2022, 545 |
NStZ-RR 2024, 134 |
AGS 2022, 327 |
StRR 2022, 18 |
StraFo 2022, 285 |