Der dem Beklagten im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass sein Mandant in dem vom LG Hannover anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten wird. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen, wobei Rechtsanwalt B im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse einige Überlegungen wird anstellen müssen.
1. Keine einschränkende Beiordnung
Das LG Hannover hat den erkennbar nicht am Sitz des Gerichts kanzleiansässigen Rechtsanwalt B ohne jegliche Einschränkungen beigeordnet. Folglich ist die Beiordnung auch nicht zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Gerichts erfolgt. Nur eine solche Beschränkung der Beiordnung würde dazu führen, dass Rechtsanwalt B gegen die Staatskasse keinen Anspruch auf Ersatz seiner Terminsreisekosten hätte.
2. Rechtsanwalt B nimmt den Termin selbst wahr
Da die Beiordnung somit ohne Einschränkung erfolgt ist, was für das Verfahren auf Festsetzung der PKH-Vergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG bindend ist, steht fest, dass ihm die gem. § 46 Abs. 1 RVG erforderlichen Reisekosten zum Termin aus der Staatskasse zu ersetzen sind.
3. Bestellung eines Terminsvertreters
Rechtsanwalt B hat auch die Möglichkeit, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Hannover einen dort kanzleiansässigen Rechtsanwalt im eigenen Namen zum Terminsvertreter zu bestellen. Damit schuldet Rechtsanwalt B dem Terminsvertreter die mit diesem vereinbarte Vergütung, die sich nicht an die Vorgaben des RVG halten muss. Der Terminsvertreter nimmt dann für Rechtsanwalt B den Verhandlungstermin wahr und verdient für diesen gem. § 5 RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Die vereinbarte Vergütung, die Rechtsanwalt B dem Terminsvertreter aufgrund der internen Vereinbarung zwischen diesen beiden Anwälten zahlt, erhält Rechtsanwalt B dann aus der Landeskasse als Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, wenn auch ein Wahlanwalt gegen seinen Auftraggeber einen Ersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB hätte, was hier nicht der Fall war. Der Höhe nach ist dieser Auslagenersatzanspruch gegen die Staatskasse auf die ersparten eigenen Terminsreisekosten des Rechtsanwalts B beschränkt.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2022, S. 295 - 297