Aufgrund der Beiordnung steht Rechtsanwalt A gegen die Staatskasse gem. §§ 45, 46, 48 RVG ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu.
1. Verjährung des Anspruchs
Dieser Anspruch unterliegt allerdings gem. §§ 195, 199 BGB der drei Jahre betragenden Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist. Fälligkeit ist hier mit Beendigung des Rechtszuges durch Erlass des Urteils des Berufungsgerichts am 5.3.2018 eingetreten (s. § 8 Abs. 1 S. 2, 2. Fall RVG). Folglich beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018 zu laufen. Die drei Jahre betragende Verjährungsfrist endet somit am 31.12.2021.
2. Unterbrechung der Verjährungsfrist
Um zu verhindern, dass sein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse verjährt, muss Rechtsanwalt A somit die Verjährung durch einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG rechtzeitig unterbrechen. Rechtsanwalt A muss deshalb sicherstellen, dass sein Antrag spätestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht des ersten Rechtszuges (s. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG) eingegangen ist.
Hierzu genügt es, dass Rechtsanwalt A in möglichst nachweisbarer Form seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung an das erstinstanzliche Gericht vor dem 31.12.2021 einreicht. Allerdings wird dort dieser Antrag bei dem zuständigen LG in das sogenannte "Retent" gelegt, worunter man sich einen leeren Aktendeckel vorstellen kann, in dem sämtliche Eingänge, die diesen Rechtsstreit betreffen, hineingelegt werden. Ferner befindet sich in dem Retent ein Nachweis darüber, wo sich die Akten gerade befinden, nämlich zunächst beim OLG als Berufungsgericht und dann beim BGH als Beschwerdegericht. Dabei kommt es leider manchmal vor, dass Eingänge, die ins Retent genommen wurden, verloren gehen. Insbesondere bei der Auflösung des Retents nach Rückkehr der Gerichtsakte kommt es manchmal vor, dass einzelne Schriftsätze nicht in die Gerichtsakten eingeheftet werden, sondern versehentlich als Schriftsatzabschriften behandelt werden. Mit einigem Glück für den Absender werden diese als vermeintliche Schriftsatzabschriften behandelten Schriftstücke nicht weggeworfen, sondern in eine entsprechende Hülle in die Gerichtsakten eingelegt. Dort können sie dann – etwa bei einer von dem Rechtsanwalt durchgeführten Akteneinsicht – aufgefunden und zu den Gerichtsakten genommen werden. Leider "verschwinden" aber manchmal auch ins Retent gelegte Schriftstücke im Gerichtsbereich endgültig.
3. Verfahrensweise des Rechtsanwalts A
Da Rechtsanwalt A diese Umstände kennt, weiß er, dass er seinen Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung in nachweisbarer Form dem LG übermitteln muss, um den Nachweis des Eingangs und damit auch den Nachweis der Unterbrechung der Verjährungsfrist führen zu können. Folglich wird Rechtsanwalt A seinen Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung entweder beim LG persönlich abgeben und sich den Eingang quittieren lassen, den Antrag per Telefax übersenden oder dem Gericht über das beA übermitteln.
4. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Versäumt Rechtsanwalt A die rechtzeitige Stellung seines Antrags auf Festsetzung der PKH-Vergütung aufgrund eines Verschuldens eines/einer seines/seiner Angestellten, so kann er mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechnen. Es handelt sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist, nämlich um die Verjährungsfrist. Bei Versäumung solcher Fristen kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
5. Einrede der Verjährung
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass Rechtsanwalt A den Eingang seines Antrages auf Festsetzung der PKH-Vergütung nachweisen kann, muss er damit rechnen, dass der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse die Einrede der Verjährung erhebt. In diesem Fall bleibt Rechtsanwalt A allenfalls noch die Möglichkeit, zu prüfen, ob der Bezirksrevisor vor Erhebung der Verjährungseinrede die hierfür geltenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften eingehalten hat. Dies kann dazu führen, dass dann die Verjährungseinrede als willkürlich angesehen wird. Allerdings hindert dies den Bezirksrevisor meist nicht, den Mangel zu beseitigen und unter nunmehriger Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften die Einrede der Verjährung erneut zu erheben. Dann ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts A gegen die Staatskasse endgültig verloren.