Die Entscheidung des 11. Senats des VGH München entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Rspr. der Zivil- und der Verwaltungsgerichte sowie auch der Kommentarlit.
1. Grundsatz: Hauptsachewert
Das hier auch vom VGH München herangezogene Argument war, die Bewilligung der PKH sei aus Sicht des Antragstellers notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können, was auch im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Versagung der PKH gelte (ebenso OLG Stuttgart AGS 2010, 454; OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 1853 m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1992, 325 und JurBüro 1993, 423 noch zur Geltung der BRAGO). Auch im Beschwerdeverfahren geht es dem bedürftigen Antragsteller im Ergebnis darum, durch die erstrebte Bewilligung von PKH von den Kosten der ersten Instanz befreit zu werden, um überhaupt das Hauptsacheverfahren betreiben zu können. Dies muss dann auch in dem Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren zum Ausdruck kommen. Dies gilt erst recht, wenn man deren Höhe in die Erwägungen mit einbezieht. Während im erstinstanzlichen PKH-Verfahren nach Nr. 3335 VV im Regelfall eine 1,0-Verfahrensgebühr entsteht, fällt im PKH-Beschwerdeverfahren nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV an.
2. Ausnahmen
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass auch im PKH-Beschwerdeverfahren der Wert der Hauptsache maßgeblich ist, gilt dann, wenn der Bedürftige PKH nur für einen Teil der Hauptsache beantragt hat. In diesem Fall ist auch nur dieser Teil des Hauptsachewertes maßgebend. Dies gilt i.Ü. auch dann, wenn die PKH-Bewilligung nur mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die Partei Raten zu zahlen hat oder einen Teil ihres Vermögens einzusetzen hat (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, Anhang VI Rn 411). Ebenso ist ausnahmsweise nicht der Hauptsachewert, sondern das Kosteninteresse des Bedürftigen maßgeblich, wenn die PKH-Bewilligung nur auf bestimmte Gebühren beschränkt worden ist (s. den Fall des BGH AGS 2020, 239 = RVGreport 2020, 186 [Hansens]: Beschränkung der Bewilligung der PKH auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV). Dieser Ausnahmefall wird in der Praxis deshalb aber nur selten eintreten, weil eine derartige Beschränkung vielfach von vornherein als unzulässig angesehen wird (s. etwa OLG Köln JurBüro 2005, 429; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 106; LG Berlin JurBüro 2006, 434).
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2022, S. 322 - 323