Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zzt. der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur i.H.d. für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben. § 58 GKG unterscheidet damit einerseits zwischen Gläubigerantrag und Schuldnerantrag, andererseits stellt die Vorschrift auch auf den Begriff der "Insolvenzmasse" ab. Ergänzt wird die Vorschrift des § 58 GKG durch das sog. Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), hier durch die Bestimmungen der Nrn. 2310 ff. GKG KV, in denen die einzelnen Gebührentatbestände geregelt werden, und durch die Auslagenbestimmungen in Nrn. 9017 ff. GKG KV. Zu differenzieren ist zudem noch nach dem Verfahrensabschnitt, in dem sich die Angelegenheit befindet. § 58 GKG legt eine zeitliche Fixierung des Massebegriffs ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") für die Gerichtskosten fest. Für das Eröffnungsverfahren gilt Nr. 2310 GKG KV für den Schuldnerantrag, Nr. 2311 GKG KV für den Gläubigerantrag.
Liegt im Insolvenzeröffnungsverfahren (nur) ein Gläubigerantrag vor, ist von einem anderen Wert auszugehen. Abweichend von der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage sieht das Gesetz bei einem Gläubigerantrag im Eröffnungsverfahren den Gegenstandswert i.H.d. Gläubigerforderung als Grundlage an, und zwar in Höhe nur des Nennbetrags, ohne Kosten und Nebenleistungen. Für die Antragsgebühr nach Nr. 2311 GKG KV fällt mindestens 198,00 EUR an.
Für das eröffnete Verfahren ist es irrelevant, ob ein Schuldner- oder ein Gläubigerantrag vorliegt. Im eröffneten Verfahren berechnet sich der Wert (in beiden Fällen) aus § 58 Abs. 1 GKG, also nach dem Wert der Insolvenzmasse zzt. der Beendigung des Verfahrens.
Im eröffneten Verfahren kommen dann folgende Gebühren (noch) in Betracht:
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für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners (auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde) in Höhe eines 2,5fachen Gebührensatzes (Nr. 2320 GKG KV); |
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die Gebühr ermäßigt sich auf einen 0,5fachen Gebührensatz, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212 oder 213 InsO eingestellt wird (Nr. 2321 GKG KV), und auf den 1,5fachen Gebührensatz, wenn das Verfahren nach dem Ende des Prüfungstermins nach den genannten Vorschriften eingestellt wird (Nr. 2322 GKG KV); |
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für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers in Höhe eines 3,0fachen Gebührensatzes (Nr. 2330 GKG KV); |
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die Gebühr ermäßigt sich auf eine 1,0-Gebühr, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach den o.g. Bestimmungen eingestellt wird (Nr. 2331 GKG KV), und auf den 2,0fachen Gebührensatz, wenn die Einstellung nach dem Ende des Prüfungstermins erfolgt. |