§ 2 InsVV enthält ein sog. Angemessenheitsvermutung ("in der Regel") wonach die Regelvergütung üblicherweise den normalen Aufwand des Verwalters abdecken soll. Vielfach wird die Regelvergütung gleichwohl heute als "Grundversorgung" verstanden, die es mithilfe von Zuschlägen zu vervollständigen gilt. Dieses Prinzip der Grundversorgung ist hingegen "falsch." § 2 InsVV setzt eine widerlegbare Angemessenheitsvermutung voraus, bei deren Abweichung vom Regelsatz eine zwingende Argumentation zu erfolgen hat. Es liegt in der Natur eines solchen betragsorientierten, pauschalierten Vergütungssystems, dass damit eine Vergütung verbunden ist, die nicht in jedem Einzelfall danach fragt, ob alle notwendigen und gesetzlich gebotenen Tätigkeiten im konkreten Fall auch tatsächlich und in welcher Weise erfüllt worden sind, da pauschalierte Vergütungssysteme solche Unscharfen schlicht bewusst in Kauf nehmen.
Dem pauschalierten Vergütungssystem der InsVV wohnt daher auch stets eine systemimmanente Querfinanzierung inne, indem ein Verwalter für die Abwicklung eines Verfahrens eine pauschalierte, betragsbezogene Vergütung – die sog. Regel- oder Staffelvergütung – erhält, die in dem einen Anwendungsfall dem tatsächlichen Aufwand im konkreten Verfahren nahe kommt, ihn in einem anderen Fall deutlich überschreitet und in anderen Fällen auch deutlich unterschreitet. Nicht gedeckte oder im Einzelfall damit unangemessene Kosten bei massearmen Verfahren können damit durch massereiche Verfahren kompensiert werden. Die massearmen Verfahren müssen also im Durchschnitt kostendeckend vergütet werden. Ergibt sich im Einzelfall gleichwohl eine Unangemessenheit, so bleibt der Weg, über sog. "Zuschläge" eine angemessene Vergütung zu erreichen. Diese Zuschlagsfaktoren kennen keine Obergrenze und dienen als Korrektiv dann, wenn ansonsten keine angemessene Vergütung erreicht werden kann. Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen in § 2 sind konkret tätigkeitsbezogene Zu- und Abschläge im Grundsatz denkbar. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters ist in solchen Fällen durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge ist dabei maßgebendes Bemessungskriterium der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters.