Die Leserinnen und Leser dieser Zeitschrift werden nicht ausschließlich im Insolvenzbereich tätig sein. Vielmehr werden sie häufig auch für einen Schuldner oder aber einen Gläubiger denkbarerweise tätig werden müssen.
1. Die Vertretung im eröffneten Verfahren
Vielfach werden Rechtsanwälte damit beauftragt, einen Mandanten im Verfahren zu vertreten. Hier regelt dann das RVG ganz normal deren Vergütungsansprüche. Im eröffneten Verfahren fällt somit eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV an. Nur dann, wenn der Vertreter lediglich eine Anmeldung einer Insolvenzforderung vornimmt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch auf die 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3317, 3320 VV. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 3317 VV ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Rechtsanwalt in dem Insolvenzverfahren den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Der Umfang der Tätigkeit ist belanglos. Folglich macht es keinen Unterschied, ob der anwaltliche Vertreter zu Beginn des Verfahrens oder erst zu einem späteren Zeitpunkt des eröffneten Verfahrens beauftragt wird. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 3317 VV neben einer etwa zuvor im Eröffnungsverfahren angefallenen Gebühr nach Nrn. 3313 bzw. 3314 VV fordern, sofern er hier bereits tätig war. Eine Anrechnung der beiden Gebühren findet nicht statt. Kommt es zum Rechtsmittel, so greifen Nrn. 3500 und 3513 VV. Die Gebühren decken dabei das gesamte Verfahren ab. Dazu zählt nicht nur die gesamte Korrespondenz mit dem Mandanten, sondern auch ggfs. die Prüfung und Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren oder eine Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Die Gebühr gem. Nr. 3317 VV fällt gleichermaßen an, unabhängig davon, ob der Anwalt mit der Vertretung im ganzen Verfahren oder nur wegen einzelner Abschnitte des Verfahrens beauftragt wird. Erfolgt nur eine Vertretung für Einzeltätigkeiten, gilt die Vorschrift Nr. 3403 VV. Für weitere Einzeltätigkeiten wie § 100 InsO kommt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Betracht. Ist der Rechtsanwalt allerdings auch in einem Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217–269 InsO) oder/und im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 286–303 InsO) tätig, fallen hierfür besondere Gebühren nach den Nrn. 3318, 3319 und 3321 VV an.
2. (Späteres) Vollstreckungsverfahren
Besondere Gebühren entstehen auch für die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug (§ 201 Abs. 2 InsO). Hier gelten die Gebühren nach Nrn. 3309 u. 3310 VV. Hier gilt allerdings anzumerken, dass eine Vollstreckung frühestens nach Beendigung des Verfahrens, schließt sich eine Wohlverhaltensperiode an, erst danach erfolgen darf und auch nur insoweit, als dass keine Restschuldbefreiung eingetreten ist. Nach § 89 Abs. 1 InsO dürfen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, indem sie bei Interesse zur Insolvenztabelle anmelden, § 174 InsO. Eine Individualvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger ist während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO betrifft damit den "Abschnitt" des laufenden Verfahrens, also ab Insolvenzeröffnung bis zur Verfahrensaufhebung. "Eingegrenzt" wird das Verbot folglich von der Rückschlagsperre, die Verschiebungen vor Eröffnung und das Vollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode § 294 InsO betrifft, welche sich bei nat. Personen nach Aufhebung des Verfahrens ggfs. anschließt. Rein sprachlich umfasst das Vollstreckungsverbot nur Insolvenzgläubiger. Selbstverständlich sind dabei aber auch die sog. nachrangigen Insolvenzgläubiger umfasst.
3. Sonstige Vertretung von Gläubigern
Vertritt der Rechtsanwalt andere Gläubiger als (reine) Insolvenzgläubiger, kommt nach allg. Anschauung Nr. 3317 VV nicht zum Tragen. Stattdessen richten sich die Gebühren nach Nr. 2300 VV oder im Falle eines streitigen Verfahrens nach den Nrn. 3100, 3104 ff. VV.
4. Wertberechnung
Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, ist gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 58 Abs. 1 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bzw. der Angelegenheit der Gebühr der Nr. 3317 VV zugrunde zu legen. Hier gilt also, was den "Wert" angeht, nichts Anderes als beim Insolvenzverwalter. Anders hingegen beim Gläubigervertreter. Da hier nicht die gesamte "Schuldenlast", sondern eben nur die für den Gläubiger "relevante" Summe, sprich der Nennbetrag der Forderung, maßgeblich ist. Hierbei sind jedoch gem. § 28 Abs. 2 S. 2 RVG Nebenforderungen mitzurechnen sind.