Dem Antrag ist das LG gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG nachgekommen. Die Vergütung des Sachverständigen sei auf 0,00 EUR festzusetzen, da der Anspruch auf Vergütung gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG entfallen sei. Demnach erhalte der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar sei, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1 bis 4 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er habe den Verstoß nicht zu vertreten. Nur soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt habe, gelte sie als verwertbar (§ 8a Abs. 2 S. 2 JVEG).
1. Verstoß gegen § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO
Nach Ansicht des LG hat der Sachverständige gegen § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO verstoßen, indem er insbesondere die Exploration auf eine Hilfsperson übertragen hat. Zwar könne ein beauftragter Sachverständiger, der grds. zur persönlichen Erstellung und Erstattung des Gutachtens verpflichtet sei, Hilfskräfte in Anspruch nehmen, solange er sich von den Untersuchungsergebnissen selbst überzeuge und das Gutachten selbst verantworte. Die Staatsanwaltschaft habe auch die Zuziehung einer Hilfskraft – wie üblich – genehmigt. Aufgrund der Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung bestehe jedoch ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt werde (BGH StraFo 2011, 359 = StV 2011, 709 = NStZ 2012, 103; Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., 2017, StPO, § 73 Rn 6). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen müsse eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handele es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse könne der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen habe. Dies gelte erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Die Durchführung der Exploration als Kernstück des Gutachtens dürfe daher nicht an eine Hilfsperson delegiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; BSG NZS 2004, 559; OLG Köln JurBüro 2012, 33; MüKo StGB, 4. Aufl., 2020, § 20 StGB Rn 171; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., 2012, S. 407).
Nach Auskunft des Sachverständigen T. sei hier eine detaillierte Exploration durch Frau B. erfolgt, durch ihn lediglich eine kompakte Abfrage. Eine kompakte Abfrage reiche aber – so das LG – nicht aus, um sich – bei der Exploration als zentrale Untersuchungsmethode – ein eigenes Bild von der Richtigkeit der Befunderhebung zu machen. Dem Sachverständigen sei es daher verwehrt gewesen, die Verantwortung für das Gutachten zu übernehmen, da er die Exploration nicht persönliche durchgeführt habe oder wenigstens anwesend gewesen sei. Soweit er behaupte, er habe die Kernstücke der Exploration durch seine Mitarbeiterin mit dem Verurteilten in kürzerer Zeit besprochen, stehe dies in Widerspruch zu den Angaben des Verurteilten, der von Beginn an angegeben habe, dass der Sachverständige mit ihm nur fünf Minuten über § 64 StGB gesprochen habe. Die Kammer hatte an den Ausführungen des Verurteilten keine Zweifel, da er doch durch den Brief an seine Lebensgefährtin den Stein ins Rollen gebracht hat, obwohl das schriftliche Gutachtenergebnis für ihn günstig ausgefallen ist. Der Sachverständige habe dem auch nicht konkret widersprochen, sondern lediglich pauschal vorgetragen, dass die "Kernstücke" in knapper Form mit dem Verurteilten besprochen worden seien, ohne hierbei vorzutragen, welche Inhalte dies gewesen seien.
Der Behauptung des Verurteilten, dass der Sachverständige lediglich fünf Minuten da gewesen sei und nur § 64 StGB befürwortet habe, habe der Sachverständige schließlich nichts entgegen gebracht. Letztlich könne es aber auch dahinstehen, welche "Kernstücke" in kompakter Form mit dem Verurteilten – vermeintlich – besprochen wurden. Der psychiatrische Sachverständige habe die gesamte Exploration selbst durchzuführen oder ihr wenigstens beizuwohnen, was er seinem eigenen Vorbringen nach zweifellos nicht ansatzweise getan habe. Er könne daher denknotwendig auch nicht, wie er anführe, den "gesamten schriftlichen Gutachtentext auf Richtigkeit überprüft" haben. Soweit der Sachverständige sich nunmehr ergänzend darauf berufe, er habe die Justiz unterstützen wollen und die Zeit zur Fertigstellung des Gutachtens auf eine zumutbare Frist zu begrenzen, könne er damit nicht gehört werden. Die Exploration eines Beschuldigten/Angeklagten könne für diesen, insbesondere bei Gutachten zu §§ 20, 21, 63, 64 StGB, gravierende Konsequenzen im Falle einer Verurteilung haben. Für die Justiz und den Probanden sei es daher unerlässlich, dass derartige Überlegungen bei der Gutachtenerstellung keinen Einzug finden. Es sei zwar richtig, dass auch von anderen Gutachtern gelegentlich Fachkräfte hinzugezogen werden. Dies gelte jedoch nicht für den Bereich der Exploration.
2. Vertretenmüssen
Der Sachverständige T. hat nach Auffassung der Kammer den Verstoß auch zu vertreten. Zwar sei er v...