Das OLG hat außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwältin L. als zusätzlicher Pflichtverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO bejaht. Es bezieht sich insoweit auf die Gesetzesbegründung zu § 144 Abs. 1 StPO (BT-Drucks 19/13829, 49) und die Rspr. des BGH zu der Neuregelung (BGHSt 65, 129 = AGS 2021, 140 = StRR 1/2021, 14). Danach könne für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO auf die Rspr. zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vorn 10.12.2019 (BGBl I, 2128) zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte. Danach sei hier im Hinblick auf die Terminlage der Pflichtverteidiger eine zeitnahe und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht werdende Durchführung der Hauptverhandlung nur durch Bestellung von Sicherungsverteidigern gewährleistet gewesen. Eine Vertretung durch Rechtsanwältin L. als Wahlverteidigern sei im Hinblick auf die dem Vorsitzenden aus Telefonaten mit Rechtsanwältin L. bekannte Mittellosigkeit des Angeklagten kein gangbarer Weg gewesen. Damit sei bei dem Festhalten an dem abgesprochenen Terminrahmen die Beiordnung von Rechtsanwältin L. rechtlich geboten gewesen. Die Kammer hätte die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten an diesen Tagen nicht durchführen. können.

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