Das AG weist weiter darauf hin, dass selbst wenn der Beklagte der richtige Anspruchsgegner wäre, der Klägerin der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nicht zustünde. Denn die im Streit stehende Gebühr nach Nr. 5115 VV sei, da das gegen die Versicherungsnehmerin/Betroffene vor der Verwaltungsbehörde eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Mitwirkung des Beklagten endgültig eingestellt worden sei, entstanden.

Der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 29.9.2018 an die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gewandt, die Vertretung der Betroffenen angezeigt, um Akteneinsicht gebeten und darüber hinaus erklärt, dass seine Mandantschaft derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch mache und eine Stellungnahme ggfs. binnen drei Wochen nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht erfolge. Durch dieses Schreiben habe der Beklagte bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt. Denn der Inhalt des Schreibens sei objektiv geeignet gewesen, die endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Der Umstand, dass es in dem anwaltlichen Schreiben heiße, die Mandantschaft werde derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, ändere hieran nichts. Anhand der Äußerung sei nämlich zu vermuten gewesen, dass sich die Betroffene nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf ihr Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Beklagten genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Bußgeldstelle also allein auf die Bestätigung durch die Betroffene angewiesen wäre. Der Bußgeldstelle sei folglich schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich gewesen, die offenkundig die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusst habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne daher auch der konkreten Äußerung des Beklagten im vorliegenden Fall die erforderliche objektive Eignung der Förderung einer endgültigen Verfahrenseinstellung nicht abgesprochen werden.

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