Das AG sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Urkundsbeamten abzuändern. Ob für den nur für einen Termin als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr neben der Terminsgebühr entstehen, sei umstritten. Nur für den Anfall einer Terminsgebühr habe sich das OLG Celle (RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; s. auch HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., 2021, RVG VV 4100 Rn 34–37) ausgesprochen. Für das Entstehen von allen durch die anwaltliche Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbeständen seien das OLG Bamberg (Beschl. v. 21.12.2010 – 1 Ws 700/10), das OLG Hamm (Beschl. v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05 = AGS 2007, 37), das OLG Karlsruhe (StraFo 2008, 349 = NJW 2008, 2935 = RVGreport 2009, 19 = StRR 2009, 119 = AGS 2008, 488), das OLG Köln (RVGreport 2010, 462 = RVGprofessionell 2010, 153 = AGS 2011, 286), das OLG München (RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271) und das OLG Nürnberg (RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118).
Der Urkundsbeamte habe sich – so das AG – rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei der Auffassung angeschlossen, die auch dem nur für einen Termin beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV zubilligt. Dies folge daraus, dass sich der insoweit beigeordnete Pflichtverteidiger in den Rechtsfall selbstständig einarbeiten muss und ihm die vollständige Verantwortung für die Verteidigungstätigkeiten in dem jeweiligen Termin mit allen Rechten und Pflichten obliegt. Die Bestellung sei ohne inhaltliche oder gebührenrechtliche Einschränkung erfolgt. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb dem umfassend mit allen Verteidigertätigkeiten für den Termin beigeordneten Rechtsanwalt dies gebührenrechtlich nicht abzugelten sein sollte.
Dies gelte insbesondere auch für den nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., 2021, RVG VV 4100 Rn 5). Daher seien für die erstmalige Einarbeitung des Rechtsanwalts R. in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV, für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV) die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV und neben der unstreitigen Terminsgebühr nach Nrn. 4103 VV, 4102 Nr. 3 VV auch die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV, für deren Geltendmachung es keines Nachweises bedürfe, entstanden und von der Staatskasse zu zahlen. Hinzu komme die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
I.Ü. merkt das AG an: In einem anderen Ermittlungsverfahren, in dem ein Termin zur Verkündung eines Haftbefehls stattgefunden hat, habe die Vertreterin der Landeskasse Erinnerung gegen die festgesetzte Terminsgebühr eingelegt, da nach deren Auffassung in diesem Haftprüfungstermin nicht verhandelt worden sei und daher der in Nr. 4102 Nr. 3 VV geforderte Gebührentatbestand des "Verhandelns" nicht erfüllt sei. Folge man der Auffassung der Vertreterin der Landeskasse, dass dem nur für einen Termin beigeordneten Rechtsanwalt grds. lediglich eine Terminsgebühr zustehe, frage sich, welche gebührenrechtliche Abgeltung einem nur für einen Termin zur Haftbefehlsverkündung beigeordneten Pflichtverteidiger zusteht, in dem der Gebührentatbestand des Verhandelns nicht erfüllt ist und die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV daher nicht entstanden sei. Nach der von der Vertreterin der Landeskasse vertretenen Auffassung wäre die Tätigkeit des Pflichtverteidigers dann eine vergütungsfrei zu erbringende Tätigkeit im öffentlichen Interesse.