Das Finanzamt hatte folgende Fragen als grds. bedeutsam angesehen: Sind Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers auch dann ausschließlich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von "Schwarzlöhnen", sondern auch für private Zwecke des Geschäftsführers verwendet werden? Falls in einem solchen Fall eine ausschließlich berufliche Veranlassung gegeben sein sollte, überlagert dann eine private Mitveranlassung in Form der privaten Bereicherung die berufliche Veranlassung?.
Nach Auffassung des BFH sind diese Fragen durch die höchstrichterliche Rspr. allerdings bereits hinreichend geklärt. Strafverteidigungskosten seien dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst sei. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, betreffe grds. die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen seien. Nach der Rspr. des BFH seien Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 des EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst seien. Eine solche Veranlassung liege vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (BFHE 205, 56; BFH, Beschl. v. 17.8.2011 – VI R 75/10).
Strafverteidigungskosten seien dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFHE 219, 197; vgl. auch BFH (GrS) BFHE 140, 50; BFH, Beschl. v. 17.8.2011 – VI R 75/10). Allerdings setze die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rspr. private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung werde auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert habe, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen worden sei (BFHE 219, 197; BFH, Beschl. v. 17.8.2011 – VI R 75/10). Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, betreffe danach grds. die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen seien.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hatte das FG darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen hätten. Diese Taten habe der Kläger und ehemalige Angeklagte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen. Eine private Mitveranlassung hatte das FG mit der Begründung verneint, die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei. Denn diese sei weder Voraussetzung noch Folge der Lohnsteuerhinterziehung gewesen, auf die sich die Strafverteidigungskosten bezogen hätten. Diese Würdigung der Tatsachen durch das FG müsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein. Jedenfalls sei der BFH an die Würdigung in der Revision gebunden.