Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten Anklage wegen Unterschlagung eines E-Mountainbikes im Wert von 4.500,00 EUR erhoben. Wegen dieser Tat ist der Beschuldigte durch das AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weder die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft noch die Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg noch das Urteil des AG enthalten Ausführungen hinsichtlich der Einziehung des Werts von Taterträgen i.S.d. §§ 73 ff. StGB.
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend gemacht, die damit begründet wurde, dass eine Erörterung der drohenden Einziehung des Werts des Erlangten über 4.500,00 EUR in der Hauptverhandlung mit dem Mandanten stattgefunden habe. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Zur Begründung der Absetzung hat es ausgeführt, dass weder aus der Anklage noch dem weiteren Schriftverkehr bzw. der Hauptverhandlung erkennbar sei, dass die Einziehung von Wertersatz Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
Dagegen hat sich der Pflichtverteidiger mit seinem Rechtsmittel gewandt, das er damit begründet, dass er den Vorwurf aus der Anklageschrift samt dem dort zugrunde gelegten Wert des E-Mountainbikes i.H.v. 4.500,00 EUR mit dem Mandanten erörtert habe. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die beantragte Gebühr gem. Nr. 4142 VV habe somit in der Besprechung mit dem Mandanten bestanden, dass im Falle einer Verurteilung auch die Einziehung des angeblichen genannten Betrages zu seinem Nachteil in Betracht komme. Die Einziehung des Erlangten i.H.d. in der Anklageschrift bezifferten Betrages sei nicht nur problemlos möglich gewesen, sondern sogar überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich habe er den Mandanten vorab bei der Strategie bei einer Einlassung hinweisen müssen. Die Tätigkeiten des Verteidigers müssten sich insbesondere nicht aus den Akten ergeben. Auf den Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten komme es nicht an, da es sich bei der zusätzlichen Gebühr um eine Wertgebühr handle, sodass zum Beispiel im Revisionsverfahren die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ausreiche, weil sie das Revisionsgericht zwinge, sich auch mit den Fragen der Einziehung zu befassen. Eine zusätzliche Gebühr werde auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Dass dann ggfs. anschließend der Rechtsanwalt keine nach außen sichtbare Handlungen vornehme, stehe dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen. Das AG hat die Sache dem LG vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte dort keinen Erfolg.