1. Eine weitere Entscheidung eines Verfassungsgerichts, in der dieses zur Kostenfolge nach Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen muss. Es ist zu hoffen, dass vielleicht diese Entscheidung mit den – häufig vorschnellen – Kosten- und Auslagenentscheidungen der AG bei Einstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG aufräumt bzw. die AG zumindest dazu anhält, ihre Entscheidungen zu begründen. Nicht selten werden in diesen nämlich die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt, ohne dass dafür eine – nähere – Begründung gegeben wird. Gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen aber grds. dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen, auf die das VerfG hinweist abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Das muss dann aber begründet werden, was hier nicht geschehen ist.
2. Geholfen hat dem AG hier auch nicht, dass § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensvorschrift ist, für die § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gilt. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die das nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf zwar nach der Rspr. des BVerfG auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden (vgl. dazu BVerfG NStZ-RR 2016, 159 = StRR 1/2016, 8 = RVGreport 2016, 159), es darf aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden (vgl. dazu a. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 772 m.w.N.; Gieg/Krenberger, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 1079 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Entscheidung begründet werden muss. Das hatte das AG hier nicht getan.
3. In den Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG stehen dem Betroffene Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 47 Abs. 2 S. 3 OWiG). Er hat nur die Möglichkeit, Anhörungsrüge zu erheben und, wenn die – wie hier – nicht hilft, den Weg der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 7/2022, S. 331 - 333