1. Anwendbare Vorschriften
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegendem Rechtsstreit ging es um einen Anspruch auf Vorlage eines privatrechtlichen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB, für den die Zivilgerichte zuständig sind. Die Hilfswiderklage hatte demgegenüber eine Abstammungssache i.S.v. § 169 “Nr. 2 FamFG zum Inhalt. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit als ZPO-Verfahren behandelt. Gem. § 2 ZPO sind deshalb für die Ermittlung des Wertes der Beschwer die §§ 3 ff. ZPO maßgebend. Deshalb sind gem. § 5 HS 1 ZPO die auch in einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, während für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes gem. § 44 GKG bei einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Hierauf kam es jedoch nicht an, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses war.
2. Zusammenrechnung der Werte der Klage und der Hilfswiderklage
Für die Berechnung des Wertes der Beschwer sind gem. § 5 HS 2 ZPO der Gegenstand der Klage und der Widerklage nicht zusammenzurechnen. Für die Ermittlung des für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes gilt hingegen die Regelung in § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Nach S. 2 dieser Bestimmung wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Der BGH hat den Wert der Klageforderung (Auskunftserteilung) mit dem Wert der Hilfswiderklage zusammengerechnet, ohne darauf einzugehen, dass § 5 HS 2 ZPO dies für die Ermittlung des Beschwerdewertes eigentlich untersagt.
3. Wert der Hilfswiderklage
Interessant ist es auch, dass der BGH in dem bei ihm anhängigen ZPO-Verfahren den Wert der Hilfswiderklage nach der den Verfahrenswert betreffenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 FamGKG ermittelt hat. Für die Begrenzung des Beschwerdewertes in der Revisionsinstanz auf den erstinstanzlichen Streitwert hatte der BGH auf § 47 Abs. 2 GKG verwiesen.
Ich habe so meine Zweifel, ob die interessante Kombination von Streitwertregelungen des GKG und von Vorschriften für die Ermittlung des Verfahrenswertes nach dem FamGKG für die Ermittlung des Wertes der Beschwer in diesem ZPO-Verfahren richtig war. Von den einschlägigen Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO hat der BGH hingegen keine einzige genannt. Jedenfalls ist das Ergebnis der Entscheidung des BGH zutreffend, wonach der Wert der Beschwer hier 20.000,00 EUR nicht übersteigt.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 7/2023, S. 335 - 336