Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.09.2019, Aktenzeichen 11 O 190/18, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage durch am 25.09.2019 verkündetes Teilurteil verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines im Beisein der Klägerin oder eines von ihr benannten Vertreters aufgenommenen Nachlassverzeichnisses nach §§ 2314 Abs. 1, 260 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses, ihr am 02.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.10.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.01.2020 verlängerten Frist begründet.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 25.09.2019 verkündeten Teilurteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. Der Wert der Beschwer der Berufungsführerin übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600 EUR nicht, worauf der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.01.2020 hingewiesen hat.
Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zunächst allein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge. Spricht das Teilurteil dabei eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer allerdings nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Beschluss vom 03. April 2019, VII ZB 59/18 -, juris;BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15 -, juris). Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 I ZB 94/16 -, juris; BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. März 2017, 2 U 127/16 -, juris).
Da ein Geheimhaltungsinteresse vorliegend nicht in Rede steht, sind für die Festsetzung des Beschwerdewerts hier allein diejenigen Kosten maßgeblich, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kosten schätzt der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der titulierten Auskunftsverpflichtung um die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses handelt und es im Wesentlichen nur um eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers und dessen Zuwendungen in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod geht, auf nicht mehr als 500 EUR. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagten dies nur mit einem erheblichen Zeitaufwand oder nur unter Hinzuziehung professioneller und kostenintensiver Hilfe möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen