Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 19.09.2019 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 242/17 - wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis EUR 500,00.
Gründe
I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der in einem über das Vermögen des (am vorliegenden Berufungsrechtsstreit nicht beteiligten) Beklagten zu 2) eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren zum Treuhänder gemäß § 313 Abs. 1 InsO a.F. bestellt (AG Cottbus, Beschl. v. 20.10.2011 - 64 IK 579/11 [Kopie Anl. K3/GA I 16]) und im anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren vom Insolvenzgericht mit der Nachtragsverteilung betreffend die Rechte des Schuldners aus einer privaten Rentenversicherung betraut wurde (AG Cottbus, Beschl. v. 23.06.2014 - 64 IK 579/11 [Kopie Anl. K4/GA I 17]), die dieser ursprünglich Mitte 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), einem Lebensversicherer, abgeschlossen hatte (Teilkopie der Police Anl. K1/GA I 7 ff. und B1/GA I 62 ff.) und aus der laut den damaligen Vereinbarungen zum 01.06.2013 die Versicherungsleistung (monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung) fällig geworden ist, verlangt im Rahmen einer Stufenklage von der Rechtsmittelführerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts der Versicherung per 01.06.2013 und die anschließende Zahlung des sich ergebenden Betrags. Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die Rentenversicherung Teil der Insolvenzmasse geworden ist oder - infolge einer rechtzeitigen Vertragsänderung entsprechend dem Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 10.06.2010 (Kopie Anl. B4/GA I 68) - gemäß § 168 Abs. 3 VVG 2008 i.V.m. § 851c ZPO als Altersvorsorgegeschäft pfändungsfrei bleibt. Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist dem klägerischen Auskunftsbegehren durch Teilurteil, das der Beklagten zu 1) - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis (GA I 304) - am 10.10.2019 zugestellt wurde, vollumfänglich stattgegeben worden. Dagegen wendet sich ihre am 06.11.2019 per Telekopie mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte (GA II 308 f.) Berufung, die mit einem am 09.12.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und aus einem besonderen Anwaltspostfach übermittelten Anwaltsschriftsatz begründet wurde (GA II 324 ff.). Der Senat hat die Rechtsmittelführerin durch Verfügung vom 10.12.2019 (GA II 335) gemäß § 511 Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO unter Fristsetzung aufgefordert, den Wert des Beschwerdegegenstandes anzugeben und glaubhaft zu machen; zugleich wurde sie - ebenso wie mit den nachfolgenden Verfügungen vom 11.12.2019 (GA II 347) und 17.02.2020 (GA II 369), die nähere Erläuterungen und Ausführungen dazu enthalten - auf die höchstrichterliche Judikatur zur Bestimmung des Wertes bei der Verurteilung zur Auskunft hingewiesen.
Die Beklagte zu 1) ficht die landgerichtliche Entscheidung - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend, vertiefend und ergänzend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Diese betreffend trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Bei einer Stufenklage sei der Streitwert - selbst wenn es nicht zur Bezifferung auf der letzten Stufe komme - nach § 44 GKG mit dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen, der gemäß den Erwartungen der Partei bei Instanzbeginn geschätzt werden müsse. Im Streitfall habe sich der Rückkaufswert per 01.08.2012 auf EUR 34.188,93 belaufen. Zum 01.06.2013 sei er wahrscheinlich geringfügig höher gewesen, weshalb der Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Zweifel EUR 600,00 übersteige. Dies gelte sogar dann, wenn man - entgegen der herrschenden Meinung - für die erste Stufe bloß 10 % der Leistung in Ansatz bringe. Jedenfalls habe sie - die Berufungsführerin - dem Kläger gegenüber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Da die in Rede stehende Lebensversicherung wirksam in einen pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c ZPO umgewandelt worden sei, gehörten die Ansprüche hieraus nicht zur Insolvenzmasse und das geltend gemachte Auskunftsverlangen sei unbegründet. Gäbe einer ihrer - der Beklagten zu 1) - Beschäftigten trotzdem den Rückkaufswert preis, würde er sich gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Dies sei speziell deshalb problematisch, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gericht - nach Auskunftserteilung - auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis gelange, mangels Massezugehörigkeit bestehe kein Zahlungsanspruch; es müsse verhindert werden, dass sie - die Rechtsmittelführerin - auf der ersten Stufe zur Mitteilung des Rückkaufswertes an einen unbeteiligten und nichtberechtigten Dritten wie den Kläger und damit letztlich zur Begehung einer Straftat verurteilt werde; an die Stelle des Versicherungsnehmers trete der Insolvenzverwalter allein hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens. Angesichts dessen komme es auf den ...