Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 6 O 218/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das beiden Parteien zu Händen ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten am 22.12.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus 6 O 218/19 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
II. Für das Verfahren des zweiten Rechtszuges werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... 1987 geborene Klägerin, eine ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin, die ab 2012 als Außendienstmitarbeiterin in der Medizintechnik tätig war, nimmt die Beklagte zu 1), einen Lebensversicherer, und den Beklagten zu 2), der zu dessen Ausschließlichkeitsvertretern gehört, im Rahmen einer laufenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung samtverbindlich auf Schadensersatz in Anspruch (Quasideckung); sie macht insbesondere geltend, wegen Beratungsfehlern sei eine - spätestens seit 01.09.2014 veranlasst gewesene - Anpassung der Versicherungsleistungen (die Erhöhung der versprochenen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente auf EUR 2.000,00) entsprechend den im Verlaufe ihrer beruflichen Entwicklung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deutlich gestiegenen Einkünften unterblieben, was bei ihr während einer sechszehnmonatigen Berufsunfähigkeit von Mai 2015 bis einschließlich August 2016 bereits zu finanziellen Einbußen i.H.v. EUR 22.400,00 geführt habe. Zwecks näherer Darstellung des Sachverhaltes und der bisherigen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Beiden Seiten ist am 22.12.2020 zu Händen ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten - gemäß deren elektronischen Empfangsbekenntnissen (Ausdrucke GA I 186 f. und GA I 188 f.) - in beglaubigter Abschrift ein (laut Rubrum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.11.2020 ergangenes) Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus zugestellt worden, das - nach einem darauf befindlichen Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - am 10.12.2020 verkündet wurde. Damit wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das klägerische Petitum sei zwar zulässig, aber unbegründet; keinem der beiden Beklagten falle eine Beratungspflichtverletzung gemäß § 6 oder § 61 VVG beziehungsweise § 242 BGB zur Last. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Judikat Bezug genommen (LGU 5 ff.). Hiergegen hat die Klägerin am 12.01.2021 mit anwaltlichem Schriftsatz (GA I 202 ff.) Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 22.02.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage begründet (GA I 211 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihrer bisherigen Darlegungen - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Sie meint, die Zivilkammer habe zu Unrecht eine Beratungspflichtverletzung verneint. Wegen der Details wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 22.02.2021 (GA I 212 ff.) und auf die Replik vom 27.05.2021 (GA II 240 ff.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr - der Klägerin - (jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit) zu zahlen
EUR 22.400,00 Schadensersatz
EUR 3.196,34 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsschutz zur Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.09.2014, hilfsweise zum 01. 02.2016, nicht auf einen monatlichen Rentenbetrag i.H.v. insgesamt EUR 2.000,00 erhöht worden ist;
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen - im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, ergänzend und vertiefend - das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Berufungserwiderung Bezug genommen (GA I 230 ff.).
Der Senat hat die Prozessparteien mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 09.06.2021 (GA II 244) darauf aufmerksam gemacht, dass sich kein Protokoll bei den Gerichtsakten befindet, mit dem die Verkündung des angefochtenen Urteiles gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nachgewiesen werden kann. Die Akten sind daraufhin an das Eingangsgericht gesandt worden mit der Bitte um Prüfung, ob sich das Original-Verkündungsprotokoll möglicherweise noch bei den dortigen Unterlagen befindet. Sie kehrten ohne ein solches Protokoll an das Oberlandesgericht zurück. In einem Aktenvermerk vom 17.08.2021 (GA II 252) hat der Vorsitzende der Zivilkammer Folgendes festgehalten: Er sei sich zwar sicher, das Urteil v...