Grds. wird die anwaltliche Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet. Voraussetzung für die Abrechnung nach Teil 4 VV ist aber auch im Strafbefehlsverfahren, dass dem Rechtsanwalt ein voller Verteidigungsauftrag erteilt worden ist. Nur dann ist er "Verteidiger" i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV und kann nach Teil 4 VV abrechnen. Hat der Rechtsanwalt keinen Verteidigungsauftrag erhalten, sondern nur einen Beratungsauftrag, erfolgt die Abrechnung nach § 34 RVG.[1]

 

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B sucht Rechtsanwalt R auf und lässt sich von ihm über den weiteren Verfahrensgang beraten. Dann legt B selbst Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt R verdient, da er nicht als Verteidiger beauftragt worden ist, lediglich eine auf der Grundlage des § 34 RVG berechnete Beratungsgebühr.

[1] Dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 307 ff. und 355 ff.

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