Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Telefonate mit dem Beklagten geführt, nachdem ihm sein Mandant den Prozessauftrag erteilt hatte. Damit bestimmt sich die Anwaltsvergütung insgesamt gem. Vorbem. 3 Abs. 1 VV nach Teil 3 VV.
In den mehreren mit dem Beklagten vor Anhängigkeit des Rechtsstreits geführten Telefonaten hat der Klägervertreter Besprechungen mit dem Ziel der Vermeidung des Rechtsstreits i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt. Denn die Versuche des Rechtsanwalts, den Beklagten zur freiwilligen Zahlung der Forderung des Klägers zu bewegen, hätten bei ihrem Erfolg den später anhängig gemachten Rechtsstreit vermieden. Der Beklagte war auch bereit, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vermeidung des Rechtsstreits einzutreten. Dabei reicht eine fernmündliche Besprechung aus.
Da die dem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bestimmte Terminsgebühr alleine für eine Besprechung im Sinne dieser Vorschrift anfällt, ist es gebührenrechtlich unerheblich, dass der bezweckte Erfolg – hier die Vermeidung des Rechtsstreits – nicht eingetreten ist.
Somit ist dem Klägervertreter für die telefonisch geführten Besprechungen mit dem Beklagten die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Daneben ist dem Rechtsanwalt für die Wahrnehmung des Termins, in dem er ein Versäumnisurteil beantragt hat, die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV entstanden. Gem. § 15 Abs. 2 RVG steht dem Rechtsanwalt jedoch nur eine einzige Terminsgebühr, nämlich eine 1,2-Terminsgebühr zu.
Damit ergibt sich folgender Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme: |
1.555,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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295,45 EUR |
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Gesamt |
1.850,45 EUR |