Der beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach Abschluss des Verfahrens im eigenen Namen gem. § 126 ZPO die Festsetzung seiner Vergütung gegen die anteilig in die Kosten verurteilte Beklagte beantragt. Dabei meldete er die bei ihm angefallenen Wahlanwaltsgebühren an und schränkte seinen Antrag dahingehend ein:
Zitat
"Die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung bitte ich, in Abzug zu bringen".
Daraufhin erließ die Rechtspflegerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem sie anteilig übergegangene PKH-Vergütung i.H.v. 1.019,10 EUR absetzte.
Hiergegen wandte sich der beigeordnete Rechtsanwalt mit der sofortigen Beschwerde und wandte ein, dass die Landeskasse die Vorschrift des § 59 Abs. 2 RVG übersehen habe. Ein Anspruchsübergang auf die Landeskasse finde nämlich erst dann statt, wenn der beigeordnete Anwalt die gesamte Wahlanwaltsvergütung erhalten habe. Die Summe der PKH-Vergütung und der anteilig zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren erreiche diese Summe aber nicht.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde abgeholfen und die angemeldeten Kosten in voller Höhe ohne Abzug der PKH-Vergütung festgesetzt.
Von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdegegnerin hat die Rechtspflegerin allerdings abgesehen, da diese der Beschwerde nicht entgegengetreten sei.
Gegen diese Entscheidung hat der beigeordnete Rechtsanwalt sodann "Rechtsmittel" eingelegt, soweit von der Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die unterlegene Partei abgesehen worden ist. Er vertritt die Auffassung, dass sich die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO zu richten habe. Es sei allgemeines Lebensrisiko einer Prozesspartei, die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Gegenseite tragen zu müssen.
Der Beschwerdegegner hat eingewandt das isolierte Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung sei nach § 99 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen. Das LG hat die Erinnerung als zulässig angesehen, sie aber als unbegründet zurückgewiesen.