Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 03.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 573/943) |
Tenor
Die Beschwerde des RA. T. -G. S. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen vom 3. Mai 1995 – 4 Ca 573/94 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist dem Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil vom 7.02.1995 erledigt. Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse gewährte Vergütung belief sich auf 1.351,25 DM. Der Beklagte ist verpflichtet, aufgrund des ihm übersandten Zahlungsplanes die im Bewilligungsbeschluß vom 20.10.1994 festgesetzten Raten von 120,00 DM, beginnend mit dem 2.05.1995, zu zahlen. Die letzte Rate in Höhe von 31,25 DM wurde am 1.04.1996 fällig. Unter dem 12.04.1995 hat der Beschwerdeführer die Wahlanwaltsgebühr angemeldet und die Festsetzung weiterer 1.236,25 DM beantragt. Zugleich hat er das Ansinnen gestellt, den Zahlungsplan in der Form zu verlängern, daß auch diese Differenzgebühr von dem Beklagten eingezogen und an ihn ausgekehrt wird. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag durch Beschluß vom 3.05.1995 abgelehnt. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, die über die PKH-Gebühren hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren seien nur dann festzusetzen, soweit die von der Landeskasse eingezogenen Beträge dem zur Deckung der PKH-Anwaltskosten notwendigen Betrag übersteigen würden. Da sich nach dem Ratenplan ein Überschuß nicht ergeben werde, sei die Erstattung der Differenzgebühren aus der Landeskasse abzulehnen. Auch das Ansinnen, mit Hilfe des PKH-Einzugsverfahrens die weitere Vergütung von dem Beklagten zu verlangen und an ihn auszuzahlen, sei nicht durchsetzbar.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 9.05.1995, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Er hält weiterhin die Landeskasse für verpflichtet, die festgesetzten Raten solange vom Beklagten einzuziehen, bis die über die PKH-Vergütung hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren gezahlt seien. Der entsprechende Überschuß sei dann an ihn auszukehren. Die Partei erhalte durch das PKH-Verfahren lediglich die Vergünstigung einer Ratenzahlung, nicht jedoch auch den darüber hinausgehenden Vorteil, statt der Regelgebühren lediglich die geringere des § 123 BRAGO zu schulden. Der Vergütungsanspruch gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 BRAGO dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, daß es nur durch Zufälligkeit zu einem Ratenüberschuß komme. Die dem Beklagten auferlegten Raten seien daher bis zur vollen Deckung der Regelgebühren seines Parteivertreters einzuziehen und der Überschuß an ihn auszuzahlen.
Der Erinnerung wurde u. a. mit der Begründung nicht abgeholfen, das Gericht sei im PKH-Verfahren nicht die Vollstreckungseinzugsstelle des beigeordneten Parteivertreters für die Differenzgebühren im Sinne des § 124 BRAGO. Im übrigen werde übersehen, daß die gesetzlichen Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwalt mit § 123 BRAGO festgelegt seien.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4, 5 RPflG statthafte Beschwerde des Rechtsanwalts T. Graf S. gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 03. Mai 1995 hat keinen Erfolg. Auch die beschließende Beschwerdekammer sieht sich außerstande, seiner Auffassung zu folgen und die Rechtspflegerin anzuhalten, den Zahlungsplan in der Form zu erweitern, daß mit der festgesetzten Monatsrate auch die Wahlanwaltsgebühren vom Beklagten eingezogen werden.
Das Gericht ist im PKH-Verfahren lediglich berechtigt und verpflichtet, die nach der Tabelle des § 123 BRAGO berechneten PKH-Rechtsanwaltskosten von der PKH-Antragstellerin und -bezieherin einzufordern. Sind diese durch die angeordneten Ratenzahlungen gedeckt, so sind die Ratenzahlungen einzustellen. Auf die Einziehung weiterer Raten bis zum Erreichen der Wahlanwaltsgebühren des § 124 BRAGO, also wegen der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren, besteht kein Anspruch. Müßte das Gericht (die Staatskasse), wie der Beschwerdeführer meint, die festgesetzten Raten stets bis zum Erreichen der Regelgebühren einziehen, so wäre der Begriff des Übersteigens im § 123 BRAGO verfehlt. § 124 BRAGO beschreibt diesen Begriff auch als tatbestandliche Voraussetzung, so daß sich der Anspruch auf die Durchsetzung der Regelgebühren als hiervon unabhängige Ausnahme darstellt. Entsprechend dem Sinn und Zweck des PKH-Beiordnungsverfahrens ist dem im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt durch die gesetzliche Vergütung nur eine Vergütung nach § 123 BRAGO zugedacht. Denn es ist nicht Sache der Staatskasse, für Überschüsse dadurch zu sorgen, daß sie über die Gebühren des § 123 BRAGO hinaus Raten von den durch die PKH-Begünstigten einzieht. Die Staatskasse ist keine Vollstreckungseinzugsstelle des beigeordneten Rechtsanwalts für die Differenzgebühr gemäß § 124 BRAGO. Der gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt kann Ansprüche auf Vergütung gegen die eigene Partei nicht geltend machen, auch nicht wegen der Differenzgebühr. Dies ist durch Sinn und Zweck der PKH-Beiordnung ausgeschlosse...