rechtskräftig
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 17.12.1992; Aktenzeichen 13 Ca 438/91) |
Tatbestand
I.
Nachdem das Klagverfahren durch gerichtlichen Vergleich am 12. Februar 1992 beendet worden war, war der Klägerin der Beschwerdeführer im Wege der Prozeßkostenhilfe mit Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. September 1992 beigeordnet worden; es waren gleichzeitig Monatsraten von 400,– DM auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1992 reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen Kostenberechnung ein und begehrte gleichzeitig Einziehung der Differenzgebühr. Auf einen danach vom Beschwerdeführer berichtigten Prozeßkostenhilfe-Auszahlungsantrag hin wurden die verminderten Gebühren gemäß § 123 BRAGO in Höhe von 1.846,80 DM antragsgemäß festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen. Den Antrag auf Festsetzung der Differenzgebühr zu den normalen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.764,28 DM gemäß § 124 BRAGO und den Antrag auf Einziehung der Differenzgebühr hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluß vom 13. November 1992 zurückgewiesen (Bl. 25 der Beiakte). Der hiergegen mit Schriftsatz vom 25. November 1992 eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers (Bl. 29 ff. der Beiakte) hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 02. Dezember 1992 (vgl. Bl. 33 der Beiakte) nicht abgeholfen, sondern sie dem Richter vorgelegt, der der Erinnerung mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 (Bl. 37 f. der Beiakte) ebenfalls nicht abgeholfen und sie gleichzeitig dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1992 hat der Beschwerdeführer die Erinnerung bekräftigt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1992, als die der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Dezember 1992 zu werten ist, ist gemäß § 128 ABs. 4 BRAGO statthaft. Sie ist auch formgerecht erfolgt (§§ 569, 574 ZPO) und mithin zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO).
2. Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch nicht begründet.
Der Antrag auf Festsetzung der Differenzgebühr gemäß § 124 BRAGO bzw. auf Einziehung der weiteren Vergütung über die Deckung der in § 122 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO bezeichneten Kosten hinaus (§ 128 BRAGO) ist zu Recht zurückgewiesen worden.
a) Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine förmliche Festsetzung der Differenzgebühr zu seinen Gunsten und zu Lasten der ratenzahlungspflichtigen Klägerin begehrt, ist die Beschwerde bereits gemäß § 124 Abs. 3 BRAGO unbegründet.
Nach § 124 Abs. 3 BRAGO kann die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angestrebte „weitere Vergütung” erst dann förmlich festgesetzt werden, wenn die von der Partei „zu zahlenden” Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen sind unzweifelhaft nicht erfüllt.
b) Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin „in der Hauptsache” die Einziehung der Differenzgebühr durch die Staatskasse begehrt, fehlt es für eine dem Antrag folgende Anweisung an die Staatskasse an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Staatskasse weder berechtigt noch verpflichtet, zugunsten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Klägerin Ratenzahlungen einzuziehen, die über die Kosten nach § 122 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO und die PKH-Anwaltsgebühren nach den §§ 121, 123 BRAGO hinaus auch den Differenzbetrag zwischen einer Gebührenforderung nach § 11 BRAGO und einer solchen nach § 123 BRAGO abdecken. Das Beschwerdegericht folgt hierin den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 1988 – 2 Ta 34/87 (n.v.), des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 23. April 1986 – 6 Ta 102/86 und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09. Oktober 1986 – 8 Ta 340/85 – (LAGE § 120 ZPO Nr. 4 und 5) sowie der zuletzt ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 15. März 1988 – 11 Ta 260/87 (LAGE § 120 ZPO Nr. 8), ferner der von Schneider in Anmerkung zu LAGE § 120 ZPO Nr. 3 und in Zöller 15. Aufl., § 120 ZPO Rdn. 22 vertretenen Rechtsauffassung.
Allerdings hält die wohl überwiegende Mehrheit in Rechtsprechung und Schrifttum gegenteilig die Staatskasse und damit das Land verpflichtet, die Raten über den eigenen PKH-Aufwand nach § 122 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hinaus bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung des Rechtsanwaltes von der Partei einzuziehen, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (so OLG Hamm, AnwBl. 85, 50; OLG Stuttgart AnwBl. 84, 49, jeweils mit weiteren Nachweisen; OLG Köln AnwBl. 84, 103; OLG München AnwBl. 84, 105; OLG Schleswig AnwBl. 84, 457; OLG Frankfurt JurBüro 84, 1723; LAG Nürnberg, LAGE § 120 Nr. 3; zuletzt LAG Köln, Az.: 7 Ta 236/87, LAGE § 120 Nr. 7; Baumbach-Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 120 Anm. 5; Bischof, AnwBl. 81, 369 ff.; Grunsky, NJW 1980, 2041; Lappe, MDR 85, 463; Mümmler, JurBüro 81, 1 ff.; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 124 Rdn. 7;...